Besteuerung der Altersrenten verstößt nicht gegen die Verfassung

Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz ist verfassungsmäßig, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG verletzt weder das Recht des Steuerpflichtigen auf Gleichbehandlung noch sein Vertrauen auf Beibehaltung der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

Bei der Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG kommt es darauf an, für welche Jahre der Steuerpflichtige die Beiträge geleistet hat (gegen BMF-Schreiben vom 30. Januar 2008, BStBl I 2008, 390, Rz 137).

BFH Urteil vom 19. Januar 2010 X R 53/08

Erläuterungen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 19. Januar 2010 X R 53/08 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass die Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist durch das Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 neu geregelt worden. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke werden ebenso wie die Beamtenpensionen in vollem Umfang – nachgelagert – besteuert; in der Übergangszeit von 2005 bis 2039 wird der steuerbare Anteil der Renten kontinuierlich erhöht, wobei für dessen Höhe das Jahr des Renteneintritts entscheidend ist.

Zur allmählichen Überführung in die volle Besteuerung beträgt der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 50 %. Beruhen Altersrenten auf Beiträgen, die oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet wurden, können die Renten im Rahmen der sog. Öffnungsklausel insoweit weiterhin mit dem (niedrigeren) Ertragsanteil besteuert werden. Im Unterschied zur Auffassung der Finanzverwaltung – so der X. Senat – kommt es nicht darauf an, in welchen Jahren die Zahlungen erfolgt sind; entscheidend ist vielmehr, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden.

Der Kläger, ein selbständig tätiger Wirtschaftsprüfer, der seit 1996 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, hatte geltend gemacht, dass die gleiche Besteuerung seiner Altersrenten im Vergleich zur Besteuerung einer Altersrente eines früheren angestellten Rentners gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, da seine früher geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich stärker belastet gewesen seien. Zudem verletze ihn die Neuregelung in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung seiner Altersrente; er habe als sog. Bestandsrentner keine Chance gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

Mit seiner Entscheidung hat der X. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Bei dem Alterseinkünftegesetz handele sich um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten, so dass die Besteuerung der Renteneinkünfte eines (vormals) Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich sei, sofern – wie im Streitfall – nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werde.