Bedeutung der amtlichen AfA-Tabellen für die Bestimmung des AfA-Satzes

Bedeutung der amtlichen AfA-Tabellen für die Bestimmung des AfA-Satzes

Leitsatz

Ziel der Anwendung der AfA-Tabelle auf Wirtschaftsgebäude ist eine gleichheitsgerechte Anwendung von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Insoweit sind die AfA-Tabellen anzuwenden, soweit sie nach der Einschätzung des FG den Einzelfall vertretbar abbilden.

Die AfA-Tabellen des BMF haben für das Finanzamt den Charakter einer Dienstanweisung. Für den Steuerpflichtigen handelt es sich um das Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Schätzung, das er (z.B. durch die Anwendung der Tabellen bei der Berechnung seiner Einkünfte) annehmen kann, aber nicht muss.

Solange die AfA-Tabelle die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes im Einzelfall vertretbar abbildet, ist die Finanzverwaltung an die Erfahrungswerte der Tabelle im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung gebunden.

Niedersächsisches Finanzgericht 9. Senat, Urteil vom 09.07.2014, 9 K 98/14