Amtsveranlagung bei Überschreitung der Einkunftsgrenze von 410 €

Betragen neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Überschüsse der Werbungskosten über die Mieteinnahmen mehr als 410 EUR, ist für die Jahre 2002 bis 2004 innerhalb der Festsetzungsfrist eine Amtsveranlagung durchzuführen.

Niedersächsisches Finanzgericht 8. Senat, Urteil vom 31.01.2012, 8 K 196/10

Begründung:

Das Finanzamt ist verpflichtet, gemäß § 46 Abs. 2 Nr.1 EStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung den Kläger unter Berücksichtigung der vorgelegten Einkommensteuererklärungen zur Einkommensteuer zu veranlagen, denn die Einkünfte des Klägers, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, betrugen jeweils mehr als 410 €. Daher sind die Veranlagungen von Amts wegen durchzuführen.

Mit Urteilen vom 21.9.2006 VI R 52/04 (BStBl II 2007/45) vom 29.11.2006  VI R 14/06 (BStBl II 2007,149) hat der BFH entschieden, dass eine Veranlagung von Amts wegen auch dann durchzuführen ist, wenn die negative Summe der Nebeneinkünfte den Betrag von 410 € übersteigt (vgl. auch BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 23/08, BFH/NV 2009,755). Danach hat der Kläger im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Abgabe der Einkommensteuererklärungen innerhalb der Festsetzungsfrist und Durchführung der Amtsveranlagungen erworben, denn seine negativen Nebeneinkünfte aus der langjährigen und damit zu berücksichtigenden Vermietung der Doppelhaushälfte betrugen jährlich mehr als 2.000 €. Dieser Anspruch ist nämlich bereits mit Ablauf der jeweiligen Kalenderjahre und nicht erst mit Abgabe der Einkommensteuererklärungen entstanden und nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen.

Durchführung einer Amtsveranlagung

Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 EUR), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vom Amts wegen durchzuführen .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.9.2006, VI R 47/05

Die Rechtsprechung ist durch das Steueränderungsgesetz 2007 aufgehoben worden.