Verpflichtungsklage auf Änderung eines Betriebsprüfungsberichtes

Eine Verpflichtungsklage auf Änderung eines Betriebsprüfungsberichtes ist mangels Verwaltungsaktsqualität unzulässig, weil der Betriebsprüfungsbericht keine Regelung trifft, sondern den Erlass eines Steuerbescheides vorbereitet.

Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Anschluss an eine Betriebsprüfung einen Antrag nach § 204 AO auf verbindliche Zusage zur Behandlung der Prüfungsfolgejahre gestellt hat. Voraussetzung des Antrags ist nur, dass das Streitthema Gegenstand des Betriebsprüfungsberichtes war, nicht dass der Betriebsprüfungsbericht nach Ansicht des Klägers vollständig und richtig war.

BFH Beschluss vom 06.08.2014 – V B 116/13 (BFH/NV 2014, 1722)

Begründung­

Mit Urteil hat der BFH bereits entschieden, dass der Prüfungsbericht mangels Regelung kein Verwaltungsakt ist. Daher kann der Betriebsprüfungsbericht nicht Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf Änderung des Berichts sein. Nach § 118 AO ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung des Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ein Prüfungsbericht ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, sondern dient der Gewährung rechtlichen Gehörs .

Entsprechend § 157 Abs. 2 AO über die Nichtanfechtbarkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in einem Betriebsprüfungsbericht ergibt sich eine Ausnahme hieraus auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige nach Ergehen des Prüfungsberichts für einen “im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt” einen Antrag auf verbindliche Zusage gemäß § 204 AO stellt. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrags auf verbindliche Zusage nach § 204 AO ist nur, dass der streitige Sachverhalt Gegenstand der Prüfung war und dies im Prüfungsbericht dargestellt ist. Der Steuerpflichtige “kann” in diesem Falle in seinem Antrag auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug nehmen (§ 205 Abs. 2 Nr. 1 AO). Nicht erforderlich für die Zulässigkeit des Antrags nach § 204 AO ist jedoch, dass der Prüfungsbericht fehlerfrei oder vollständig ist.

Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung vom Urteil des Niedersächsischen FG vom 19. August 1981 VI 81/80 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1982, 170), wonach aus § 204 AO ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Darstellung des Sachverhaltes im Betriebsprüfungsbericht folgt, zu dem eine verbindliche Auskunft nach § 204 AO begehrt wird. Aus dieser Entscheidung folgt nicht, dass über Art und Umfang der Prüfungsfeststellungen entgegen § 157 Abs. 2 AO ein selbständiges Klageverfahren eröffnet wäre.