Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten Stellung eines Änderungsantrags nur durch einen der Ehegatten

Hat im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer nur einer der Ehegatten einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids gestellt, lehnt das FA den Änderungsantrag aber gegenüber beiden Ehegatten ab, ist der Ablehnungsbescheid rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit er gegen den Ehegatten ergangen ist, der keinen Änderungsantrag gestellt hat.

Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist auch im Fall der Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen.

BFH Urteil vom 14.05.2014 – X R 27/14 BFHNV 2014 S. 1494

Begründung:

Der Änderungsantrag für das Streitjahr 2003 vom 7. November 2007 war allein von E gestellt worden. Gleichwohl hat das FA den Antrag gegenüber beiden Eheleuten abgelehnt, zudem noch ohne Differenzierung zwischen der Einkommensteuer und dem Gewerbesteuermessbetrag. Auch das Einspruchs- und Klageverfahren ist durch beide Eheleute geführt worden, wobei die Klägerin ihre Klage in Bezug auf den Gewerbesteuermessbescheid 2003 im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens zurückgenommen hat. Entsprechend ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 gegen beide Eheleute und hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags 2003 allein gegen E ergangen.

Dem kann der Senat nicht folgen, da in Bezug auf die Klägerin die Festsetzungsfrist bei Eingang ihres Einspruchs bereits abgelaufen und damit ihr gegenüber auch der Vorbehalt der Nachprüfung entfallen war. Weil die Klägerin und E ihre Einkommensteuererklärung 2003 im Jahr 2004 abgegeben hatten, endete die reguläre Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Weil der Eintritt der Festsetzungsverjährung auch im Fall der Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen ist; betreffend § 171 Abs. 4 AO), konnte der von E am 7. November 2007 gestellte Änderungsantrag den Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3 AO nur in Bezug auf sein Steuerfestsetzungsverfahren hemmen. Bei Eingang des –auch durch die Klägerin eingelegten– Einspruchs am 26. November 2009 war die Festsetzungsfrist in Bezug auf die Klägerin bereits abgelaufen; ebenso war der Vorbehalt der Nachprüfung insoweit entfallen (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO). Nach Eintritt sowohl der materiellen Bestandskraft als auch der Festsetzungsverjährung kann ein bisher unterbliebener Antrag aber auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 126 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht mehr in wirksamer Weise nachgeholt werden.

Danach hat das FG die Klage zu Unrecht auch insoweit abgewiesen, als es um die Einkommensteuer 2003 der Klägerin ging. In diesem Umfang ist die Klage vielmehr begründet, weil das FA den Ablehnungsbescheid –mangels Antragstellung– nicht auch gegen die Klägerin hätte richten dürfen und ebenso den Einspruch der Klägerin nicht hätte zurückweisen dürfen. Ablehnungsantrag und Einspruchsentscheidung für die Einkommensteuer des Jahres 2003 sind daher insoweit aufzuheben, als diese Verwaltungsakte gegenüber der Klägerin ergangen sind.