Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers anfechten. In diesem Fall ist der Arbeitgeber beizuladen.

Beschluss vom 7.8.2015, VI B 66/15

Begründung:

Der Senat hat schon im Urteil in BFHE 109, 502, BStBl II 1973, 780 zur notwendigen Beiladung des Arbeitgebers im Fall der Anfechtung durch den Arbeitnehmer die Besonderheit betont, dass sich in derartigen Konstellationen nicht der Adressat des angefochtenen Verwaltungsakts selbst, der Arbeitgeber, sondern ein Dritter, der Arbeitnehmer, gegen den Verwaltungsakt wendet. In diesen Fällen muss der Stellung des Adressaten des Bescheids, hier des Arbeitgebers, insoweit entsprochen werden, als er zum Verfahren des Dritten notwendig beizuladen ist. Dies gilt für das Anfechtungsbegehren, den Bescheid als rechtswidrig aufzuheben, in gleicher Weise wie für das Feststellungsbegehren, dass der Bescheid rechtswidrig gewesen wa

Tante haftet für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau

Eine Tante kann unter bestimmten Umständen Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau begleichen muss.

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22. November 2012 (Az.: 5 K 1186/12)

Begründung:

Das Finanzamt nahm die Tante in Anspruch (mit sog. Anfechtungs- und Duldungsbescheiden) und verlangte von ihr Wertersatz. Sie hatte auf Ihren Namen Konten bei Banken eröffnet und ihrem Neffen und dessen Frau unbeschränkte Kontovollmacht erteilt, damit diese Ihre Einnahmen gegenüber den Gläubigern (Finanzamt) verbergen konnten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Tante habe Kenntnis davon gehabt, dass ihr Neffe bzw. dessen Ehefrau in der Absicht gehandelt hätten, die Gläubiger zu benachteiligen.

Einspruch und Klage der Tante blieben erfolglos. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Anweisungen des Neffen und seiner Ehefrau an ihre Gläubiger, Zahlungen auf das Konto der Tante zu leisten, um anfechtbare Rechtshandlungen gehandelt hat. Das FG war auch davon überzeugt, dass die Tante ihrem Neffen und dessen Ehefrau wissentlich geholfen hat, Vermögen vor Gläubigern – insbesondere dem Finanzamt – zu schützen.

 

 

Finanzamt kann die vom Vollstreckungsschuldner am eigenen Grundstück bestellten Dienstbarkeiten anfechten

Die Gläubigerbenachteiligung liegt schon in der Bestellung dinglicher Rechte, unabhängig von einer sich daran anschließenden Übertragung des Grundeigentums. Die Teilrechte verschlechtern im Fall einer Zwangsvollstreckung die Zugriffslage.

Der Anspruchsinhalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist nicht auf Fälle der Vermögensminderung durch Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe von Vermögensbestandteilen an einen Dritten beschränkt. Als bloße Rechtsfolgenbestimmung ergänzt diese Vorschrift nicht die Anfechtungsnormen um eine abschließende Regelung der anfechtbaren Rechtshandlungen auf solche der Veräußerung, Weggabe und Aufgabe, sondern beschränkt das, was dem Gläubiger wieder "zur Verfügung gestellt" werden soll, nach Art und Umfang auf das, was "veräußert, weggegeben oder aufgegeben" worden ist .

Hat ein Vollstreckungsschuldner ein Nießbrauchsrecht oder ein dingliches Wohnrecht am eigenen Grundstück anfechtbar begründet, hat das FA einen schuldrechtlichen Anspruch auf Duldung des Vorrangs seiner Rechte in der Zwangsvollstreckung    .

BFH Urteil vom 30.3.2010, VII R 22/09

Erläuterung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 30. März 2010 VII R 22/09 entschieden, dass das Finanzamt (FA) im Wege der Gläubigeranfechtung vorgehen kann, wenn sich ein Vollstreckungsschuldner am eigenen Grundstück ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht bestellt. Die Anfechtung bewirkt, dass das FA einen Anspruch auf Vorrang seiner Rechte bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück geltend machen kann.

 Im Streitfall hatte eine Vollstreckungsschuldnerin mit ihren Kindern eine Gesellschaft bürgerlichen Rech

Die Anfechtbarkeit der Bestellung dinglicher Rechte am eigenen Grundstück folgt aus einer unmittelbaren Anwendung des § 3 Abs. 1 AnfG (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung) .

ts (GbR) gegründet und dieser mehrere Grundstücke übertragen. In den notariellen Verträgen hatte sie sich jeweils den Nießbrauch bzw. ein Wohnrecht vorbehalten. Das FA focht die Grundstücksübertragungen gegenüber der GbR an, zusätzlich aber – und nur darum ging es im Streitfall – auch gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin die Bestellung der zu ihren eigenen Gunsten bewirkten Dienstbarkeiten. Es sah eine ungerechtfertigte Gläubigerbenachteiligung darin, dass in der Zwangsversteigerung der Grundstücke, die die GbR wegen der erfolgten Anfechtung dulden müsse, Nießbrauch und Wohnrecht zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin bestehen blieben, eine Zwangsvollstreckung in das Wohnrecht aber ausgeschlossen und die Verwertung des Nießbrauchsrechts als solches wirtschaftlich uninteressant wäre. Der Zugriff auf den vor der Bestellung der Dienstbarkeiten bestehenden vollen Wert des unbelasteten Grundstücks wäre somit vereitelt.

Der BFH gab, anders als die Vorinstanz, dem FA Recht. Die zu entscheidende Rechtsfrage war, ob das Ausscheiden eines Gegenstandes aus dem Vermögen des Schuldners grundsätzlich Voraussetzung der Anfechtung einer Rechtshandlung ist. Denn nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§§ 3, 11 AnfG) muss dem Gläubiger das zur Verfügung gestellt werden, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners "veräußert, weggegeben oder aufgegeben" worden ist. Die Bestellung eines Teilrechts am eigenen Grundstück aber ist weder Veräußerung noch Weggabe oder Aufgabe aus dem Schuldnervermögen. Der BFH stellt nun klar, dass dieser Wortlaut nicht als Beschränkung der Anfechtungsrechte auf die genannten Arten der Vermögensminderungen verstanden werden darf, sondern dass es sich um eine nicht abschließende Auflistung von Vermögensminderungen handelt, die dazu dient, den Anspruch des Anfechtenden nach Art und Umfang auf das zu beschränken, was zur Wiederherstellung der früheren, durch die Vermögensverschiebung vereitelten Zugriffslage für die Gläubiger erforderlich ist. Fazit: Für sich selbst bestellte Rechte am eigenen Grundstück sind nicht anfechtungsfest, wenn die Bestellung nach den gesamten Umständen in Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfolgt ist.

Anfechtung der Prüfungsanordnung

Im Allgemeinen muss davon ausgegangen werden, dass Maßnahmen eines Außenprüfers zur Ermittlung eines Steuerfalles Prüfungshandlungen sind, und zwar auch dann, wenn sie "nur" auf die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren u.ä. gerichtet sind. Hierzu können auch Schreiben des Prüfers an den Steuerpflichtigen gehören. Dies gilt insbesondre, wenn Prüfungshandlungen in den Geschäftsräumen nicht möglich sind, weil dem Prüfer der Zutritt verwehrt wird.

Die für die Anordnung einer Außenprüfung an sich angemessene Frist kann bei einer Anschlussprüfung grundsätzlich verkürzt werden, wenn die vorhergehende Prüfung noch andauert.

Für jeden Besteuerungszeitraum erhält die Prüfungsanordnung jeweils einen eigenständigen Verwaltungsakt.

BFH Urteil vom 19.03.2009 IV R 26/08 (BFH NV 2009 S. 1405 ff

 

 

Kein Rechtsbehelfsverfahren gegen den Betriebsprüfer

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass gegen die Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich kein Rechtsbehelf gegeben ist.

BFH Beschluss vom 15.05.2009 – IV B 3/09 (NV) BFHNV 2009, 1401

Begründung:

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass gegen die Bestimmung des Betriebsprüfers kein Rechtsbehelf gegeben ist. Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des BFH zu § 83 AO überein, wonach die Entscheidung des Behördenleiters über das Gesuch auf Ablehnung eines Verfahrensbeteiligten kein Verwaltungsakt ist, der mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann.

Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für den Fall, dass ein Amtsträger erneut als Prüfer benannt wird. Zwar hat der erkennende Senat für ernstlich zweifelhaft gehalten, ob nicht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers zusteht, wenn zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte.

 

Anfechtung einer Prüfungsanordnung

Im Allgemeinen muss davon ausgegangen werden, dass Maßnahmen eines Außenprüfers zur Ermittlung eines Steuerfalles Prüfungshandlungen sind, und zwar auch dann, wenn sie “nur” auf die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren u.ä. gerichtet sind. Hierzu können auch Schreiben des Prüfers an den Steuerpflichtigen gehören. Dies gilt insbesondere, wenn Prüfungshandlungen in den Geschäftsräumen nicht möglich sind, weil dem Prüfer der Zutritt verwehrt wird.

Die für die Anordnung einer Außenprüfung an sich angemessene Frist kann bei einer Anschlussprüfung grundsätzlich verkürzt werden, wenn die vorhergehende Prüfung noch andauert.

Für jeden Besteuerungszeitraum enthält die Prüfungsanordnung jeweils einen eigenständigen Verwaltungsakt.

BFH Beschluss vom 03.03.2009 – IV S 12/08 BFH NV 2009 S. 958 ff.