Angemessenheit des Geschäftsführergehalts

Da sich die – im Rahmen eines externen Fremdvergleichs ermittelte – Angemessenheit der Geschäftsführervergütung regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung bezieht, sind bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer insbesondere bei sog. kleineren GmbH ggf. Vergütungsabschläge vorzunehmen, die auch von den Unterschieden in den Aufgabenstellungen abhängen.

BFH Beschluss vom 09.10.2013 – I B 100/12 BFHNV 2014 S. 384

Begründung:

Die Klägerin hat insoweit nicht beachtet, dass das FG von der Rechtsprechung des BFH ausgegangen ist, nach der sich die im Rahmen eines externen Fremdvergleichs ermittelte Angemessenheit der Geschäftsführervergütung regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung bezieht und bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer insbesondere bei sog. kleineren GmbH ggf. Vergütungsabschläge vorzunehmen sind, die auch von den Unterschieden in den Aufgabenstellungen abhängen.

Ebenso hat das FG beachtet, dass in Ausnahmefällen Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein können und die gebotene Einzelfallbetrachtung es ausschließt, die vereinbarten Vergütungen pauschal durch Vergleichswerte zu ersetzen.

 

Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen

Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen

BFH Urteil vom 16.3.2010, VIII R 48/07

Begründung:                                                                                                

Betriebsausgaben sind die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG). Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Kosten einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung des Unternehmers oder Mitunternehmers. Eine doppelte Haushaltsführung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt.

Abziehbar sind nur die notwendigen Aufwendungen, die wegen der doppelten Haushaltsführung entstehen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG. Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Gesetz nach zwar nur Werbungskosten. Sie ist jedoch im Streitjahr jedenfalls gemäß § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG unmittelbar auch auf den Abzug von Betriebsausgaben anwendbar.

Damit ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG jedenfalls im Streitjahr unmittelbar auf die betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuwenden und beschränkt den Abzug von Betriebsausgaben insoweit auf die berufsbedingten notwendigen Mehraufwendungen.

Das FG hat den danach als Betriebsausgabe abzugsfähigen Aufwand zutreffend bestimmt. Zu den notwendigen Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gehören insbesondere Kosten der Wohnung am Arbeitsort. Zu Recht ist das FG im Streitfall davon ausgegangen, dass sich der notwendige Aufwand insoweit auf die Anmietung einer Wohnung von 60 m² mit einem Durchschnittsmietzins beschränkt.

Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen. Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten ist allerdings dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich beim Gesamtbetrag nach objektiven Maßstäben nicht mehr um notwendige Mehraufwendungen für die Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG handelt.

Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen des Familienhausstands hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck der Berücksichtigung eines zusätzlichen Wohnbedarfs des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort zu orientieren. Es geht also darum, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson objektiv angemessen ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort seinen Haupthausstand beibehalten hat.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge

Prüfung der Angemessenheit einer Gesellschaftergeschäftsführervergütung.

BFH  Beschluss vom 17.2.2010, I R 79/08

Begründung:

Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darf eine vGA das steuerlich zu erfassende Einkommen einer Körperschaft nicht mindern. vGA in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Dazu gehören insbesondere einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen nicht gewährt hätte.

Für die Bemessung der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Bei dieser Schätzung ist zu berücksichtigen, dass häufig nicht nur ein bestimmtes Gehalt als angemessen angesehen werden kann, sondern der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt. Unangemessen im Sinne einer vGA sind dann nur die Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.

Wo im konkreten Einzelfall die hiernach zu bestimmende (Ober-)Grenze zwischen (noch) angemessenen und (schon) unangemessenen Gesamtbezügen verläuft, ist eine Frage, deren Beantwortung dem FG vorbehalten ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dabei zählt es zum Bereich der vom FG zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen, welchen Kriterien der Vorrang zur Beurteilung der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung im Einzelfall beizumessen ist. Das FG ist von diesen Grundsätzen rechtsfehlerfrei ausgegangen. Es hat sich die Schätzung des FA zu Eigen gemacht und damit die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers einem betriebsexternen Fremdvergleich unterzogen (Gehaltsstrukturuntersuchungen unter Berücksichtigung einer Bandbreitenbetrachtung) und unter einem betriebsinternen Aspekt (Gesamtausstattung des Prokuristen) eine weitere Erhöhung vorgenommen (zu den Fremdvergleichsmaßstäben s. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2003, 1346). Das Ergebnis, einen Teil der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers als unangemessen hoch und damit insoweit als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst zu würdigen, hält den allein gegen die entsprechende tatrichterliche Überzeugungsbildung gerichteten Angriffen der Revision stand.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 75 DM nicht übersteigen. "Geschenk" in diesem Sinne ist eine unentgeltliche Vermögenszuwendung; dazu müssen beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sein. Einladungen zu Veranstaltungen und Bewirtungen, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine konkrete Gegenleistung des Eingeladenen zu fördern, sind daher keine Geschenke (BFH-Urteil vom 18. Februar 1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; Senatsurteil vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806). Ist die Gegenleistung hingegen nicht hinreichend konkretisiert, soll vielmehr mit der Zuwendung das Wohlwollen des Bedachten errungen werden, liegt ein Geschenk vor, auch wenn der Geber daraus Vorteile für seinen Betrieb ziehen will.

Angemessenheit der Vergütung eines für zwei Gesellschaften tätigen Geschäftsführers

„Setzt ein GmbH-Geschäftsführer seine Arbeitskraft nur zu 50 % für eine GmbH ein, weil er zusätzlich noch für eine andere GmbH tätig ist, so ist bei der Angemessenheitsprüfung auf das Zahlenmaterial von Vergütungsstudien ein Abschlag von 50 % vorzunehmen. „

(Niedersächsiches Finanzgerichts Urteil vom 29.01.2004, 6 K 865/01, DStRE 2005, Seite 159 ff. Revision eingelegt)

Der Senat führt aus das bei Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung zu berücksichtigen ist, dass die in den Studien angegebene Vergütung jeweils als Vollzeitvergütung zu sehen ist.

Da in der vorliegenden Entscheidung der Geschäftsführer nach eigenen Aussagen nur 50 % seiner gesamten Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hat, sind demnach auch nur 50 % des angemessenen Gehaltes anzusetzen.

Angemessenheit eines PKW Mercedes Benz 300 SL 24 V Roadster für einen Gastwirt

Inwieweit die Anschaffungskosten für einen PKW angemessen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für die Angemessenheit im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ist auf die Höhe der Aufwendungen abzustellen. Wird ein PKW langfristig genutzt, in diesem Falle 10 Jahr und berücksichtigt man, die Kosten des Eigenverbrauchs und die Verkaufskosten kann ein solches Fahrzeug auch ohne Repräsentationsgründe und geringer betrieblicher Fahrleistung anerkannt werden kann

(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2001, 1 K 1035100, rechtskräftig, (nicht veröffentlicht).

In dieser Entscheidung hat ein Gastwirt aus wirtschaftlichen Gründen eine Roadster SL angeschafft. Bei der Betriebsprüfung wurde dann die Angemessenheit dieses Fahrzeugs versagt. Dieses führte dann dazu, dass ein Teil der Anschaffungskosten nicht anerkannt wurden.

In der Gerichtsverhandlung konnte nachgewiesen werden, dass die Kosten des Fahrzeugs den erzielbaren Widerverkaufswerte unter Berücksichtigung der 1 % Regelung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Unternehmers führen würden.
Darüber hinaus haben die jährlichen Aufwendungen des Fahrzeugs keine 15 % des Gewinns des Gastwirts ausgemacht. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Klage des Gastwirts stattgegeben und das Auto anerkannt.

Angemessenheit des Gehalt eines Gesellschaftergeschäftsführers.

Im Geschäftsführeranstellungsvertrag eines Gesellschafters muss zur Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen eine angemessene Gehaltsobergrenze vereinbart werden. Das gilt insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt der Tantiemezusage die GmbH hohe Ertrage erzielt und dadurch ein sehr hohes Geschäftsführergehalt zu erwarten ist, das einem Fremdvergleich nicht standhält.

Es kommt entscheidend darauf an, ob die Gesamtausstattung des Gesellschaftergeschäftsführers als angemessen beurteilt werden kann. Die vom. Bundesfinanzhof festgelegten Grenzen des Festgehalts von 75 % und der Tantieme von 25 % sind nicht allgemein gültig. Die Finanzverwaltung darf für die Gehälter von Gesellschaftergeschäftsführern keine absolute Obergrenze festlegen, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen. Ist der Geschäftsführer bei mehreren Gesellschaften tätig, ist die Angemessenheit der Vergütung im Hinblick auf jede GmbH getrennt zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung der Leistungen des Gesellschaftergeschäftsführers ist nicht zulässig.

(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2001,6 K 131/98, Revision eingelegt, DStRE 2001 S. 1098).

Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschaftergeschäftsführer auch dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn die Tantieme voraussichtlichen die 25% der Jahresgesamtbezüge übersteigen wird. Die Frage ob eine vertragliche Begrenzung der Tantieme eines Gesellschaftergeschäftsführers für den Fall eines sehr hohen Jahresergebnis erforderlich ist, hat der Bundesfinanzhof bisher offen gelassen ( BFH vom 19.12.1999, 1 B 42/98, BFHNV 1999, Seite 974).

Das besondere an dieser Entscheidung ist, dass der Gerichtssenat an der Aufteilung Festgehalt 75%, Tantieme 25% nicht festhalten möchte. Es bleibt abzuwarten wie der Bundesfinanzhof wohl auf diese Vorlage reagiert