Anordnung einer Außenprüfung auch zur Feststellung einer Steuerhinterziehung zulässig

Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch zulässig, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Eine sich insoweit gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung besteht nicht.

BFH Beschluss vom 29.12.2010 – IV B 46/09 BFHNV 2011 S. 634

Begründung:

Die Klägerin hält sinngemäß die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob das FA eine Betriebsprüfungsanordnung trotz Vorliegens eines steuerstrafrechtlichen Anfangsverdachts erlassen darf. Die Klägerin weist selbst auf die Rechtsprechung des BFH hin, wonach eine Außenprüfung auch dann zulässig ist, wenn festgestellt werden soll, ob Steuern hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind, da eine sich insoweit ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung nicht besteht. Angesichts dieser gefestigten und immer wieder bestätigten Rechtsprechung genügt der allgemeine und nicht näher konkretisierte Hinweis auf abweichende Stimmen in der Literatur den Darlegungserfordernissen nicht.