Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts

Die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.6.2006, IX R 47/04

Die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 47/04 entschieden.

Die Steuerpflichtigen hatten von einem Bauträger eine Eigentumswohnung erworben und vermietet. Wegen Insolvenz des Bauträgers wurden sie jedoch nicht im Grundbuch eingetragen. Der Bürge des Bauträgers, eine Bank, leistete daraufhin Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Wohnung.
Das Finanzamt sah in diesem Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Obwohl der Kaufpreis und die vom Bürgen geleistete Rückzahlung gleich hoch waren, ergab sich nach dieser Vorschrift ein Veräußerungsgewinn, weil die während der Vermietungszeit zu Gunsten der Steuerpflichtigen berücksichtigten Absetzungen für Abnutzung bei der Gegenüberstellung von Anschaffungskosten und Veräußerungspreis die Anschaffungskosten verringerten.

Der BFH (wie auch zuvor das Finanzgericht) beurteilte hingegen den Vorgang als nicht steuerpflichtig. Bei privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 EStG handele es sich um einen gestreckten Steuertatbestand, der mit der Anschaffung eines Wirtschaftsguts beginne und mit dessen Veräußerung ende. Eine Anschaffung setze keine zivilrechtlich wirksame Eigentumsübertragung voraus, sondern dafür reiche bereits die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums – wie im Streitfall – aus. Hier fehle es aber an einer Veräußerung, weil sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt habe. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsguts stelle hierbei keinen gesonderten marktoffenbaren Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung des irreparabel gestörten Vertragsverhältnisses dar.