Rechnungsangaben

Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht als Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht aus.

BFH Beschluss vom 05.11. 2009 V B 5/09 BFH NV 2010 S.478

Begründung:

Der Vorsteuerabzug (§ 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999) ist zu versagen, da zum einen die Rechnungen für die erbrachten Leistungen für den Leistenden eine Anschrift auswies, an der der Leistende zwar postalisch erreichbar war, jedoch an diesem Ort über keine Büroräume verfügte und dort auch keine sonstigen geschäftlichen Aktivitäten verfolgte. Zum anderen habe die Klägerin nicht das Erforderliche unternommen, um ihre Beteiligung an einer auf Umsatzsteuerbetrug angelegten Lieferkette zu vermeiden.