Anspruch auf Kindergeld auch in der Übergangszeit

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf Kindergeld auch für eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes.

FG Schleswig Holtstein  Entscheidung vom 18. März 2015, Aktenzeichen 2 K 256/12, veröffentlicht in EFG 2015, 981

Begründung:

Grundlage für diese Entscheidung über den Wortlaut des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG hinaus war dabei die Regelung in § 58f Soldatengesetz (SG). Danach sind Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die u.a. an die Ableistung des Grundwehrdienstes anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leisten, entsprechend anzuwenden.

Die Entscheidung hat im Übrigen nur Bedeutung für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2014. Denn der Gesetzgeber hat durch das Gesetz den § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG erweitert und einen Anspruch auf Kindergeld für die Übergangsphase zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG ausdrücklich geschaffen.