Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Entnahmegewinns für Anteile im Sonderbetriebsvermögen

Werden im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers befindliche GmbH-Anteile von diesem schenkweise auf einen Angehörigen übertragen, endet damit ihre Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen, auch wenn der frühere Mitunternehmer die Anteile fortan im Außenverhältnis als Treuhänder hält.

Der Entnahmegewinn ist in einem solchen Fall im Jahr der Vollziehung der Schenkung zu erfassen.

BFH Urteil vom 24.04.2014 IV R 20/11 BFHNV 2014 S. 1519

Das FG hat zwar zu Unrecht angenommen, für den Beigeladenen sei im Streitjahr bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ein auf seine Beteiligung an der GmbH entfallender Entnahmegewinn zu berücksichtigen. Sein Urteil erweist sich allerdings deshalb im Ergebnis als richtig, weil das FG diesen Gewinn mit Null DM angesetzt hat.

Das FG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitjahr für den Beigeladenen ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln war, weil er am 8. Juli 1997 aus der Klägerin ausgeschieden ist. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören u.a. Gewinne, die bei der Veräußerung des gesamten Anteils eines Gesellschafters erzielt werden, der als Mitunternehmer des Betriebes i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Veräußerungsgewinn ist in diesen Fällen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Maßgeblich ist dabei die Differenz zwischen den dem Ausscheidenden aus diesem Anlass zugewandten Leistungen und seinem Kapitalkonto. Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Kapitalkonto) ist für den Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu ermitteln

Anders als das FG angenommen hat, gehörte allerdings die Beteiligung des Beigeladenen an der GmbH im Streitjahr nicht mehr zu dessen Sonderbetriebsvermögen, weshalb bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für das Streitjahr kein Entnahmegewinn für die Beteiligung des Beigeladenen an der GmbH zu berücksichtigen war. Auf die Frage, ob die vom Beigeladenen ursprünglich aufgewendeten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für seine GmbH-Beteiligung aufgrund der im Jahr 1996 vorgenommenen Ausschüttung der GmbH aus dem EK 04 bis auf Null bzw. sogar darüber hinaus zu kürzen waren, kommt es danach nicht an.

Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG zusätzlich zu den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgütern auch solche Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, wenn sie geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dient.

Insoweit besteht kein Zweifel daran, dass die Beteiligung des Beigeladenen an der GmbH –unabhängig von der Bestandskraft der entsprechende Erwägungen enthaltenden Einspruchsentscheidung für das Vorjahr– ab dem 12. Juli 1996, dem Tag der Veräußerung der für den Betrieb der GmbH wesentlichen Betriebsgrundstücke an die Klägerin unter gleichzeitiger Rückanmietung, zum Sonderbetriebsvermögen II des Beigeladenen gehörte, weil ab diesem Tag zwischen der Klägerin als Besitzgesellschaft und der GmbH als Betriebsgesellschaft eine Betriebsaufspaltung gegeben war.

Anders als das FG angenommen hat, gehörte allerdings die Beteiligung des Beigeladenen an der GmbH nicht bis zu dessen Ausscheiden aus der Klägerin, sondern nur bis zum 12. August 1996, dem Tag des Abschlusses und der Durchführung des Schenkungs- und Abtretungsvertrages, zu seinem Sonderbetriebsvermögen II.

Der Senat kann es dabei offen lassen, ob er der Auffassung des FG folgen könnte, dass im Streitfall die einmal zwischen der Klägerin und der GmbH begründete Betriebsaufspaltung trotz des vorgenannten Schenkungs- und Abtretungsvertrages aufgrund faktischer Beherrschung fortbestand.