Kein Antragsrecht auf Erstattung von Einfuhrabgaben für denjenigen, der sie wirtschaftlich getragen hat

Der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben kann nur von den in Art. 878 Abs. 1 ZKDVO genannten Personen gestellt werden. Zu diesen gehört derjenige, auf den die entrichteten Abgaben vom Zollschuldner wirtschaftlich abgewälzt worden sind, nicht .

Das Recht des Zollschuldners, den Erlass bzw. die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Einfuhrabgaben zu beantragen, kann nicht einer anderen Person abgetreten werden .

BFH Beschluss vom 3.11.2010, VII R 20/09

Erläuterungen

Wird geltend gemacht, auf eingeführte Waren sei zu Unrecht Zoll erhoben worden, kann innerhalb bestimmter Fristen die Erstattung der entrichteten Abgaben beantragt werden. Mit Beschluss vom 3. November 2010 VII R 20/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein solcher Erstattungsantrag nur von bestimmten Personen gestellt werden kann, zu denen derjenige, auf den die entrichteten Abgaben wirtschaftlich abgewälzt worden sind, nicht gehört.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Zolllagers dort Waren für die Klägerin gelagert, die Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung entnommen und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet. Das Hauptzollamt setzte die auf die Waren entfallenden Einfuhrabgaben (u.a. Antidumpingzoll) gegen den Lagerinhaber fest, der diese entrichtete und an die Klägerin weiterbelastete. Mit der Begründung, der Antidumpingzoll sei vom Hauptzollamt zu Unrecht erhoben worden, beantragte die Klägerin dessen Erstattung und legte eine Erklärung des Lagerinhabers vor, mit der dieser sämtliche sich aus der Warenentnahme aus dem Zolllager ergebenden Rechte und Pflichten an die Klägerin abtrat.

Die gegen die Ablehnung des Erstattungsantrags erhobene Klage wies das Finanzgericht mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht berechtigt, den Erstattungsantrag zu stellen – zu Recht, wie der BFH entschied. Nur der Zollschuldner oder derjenige, der die Abgaben entrichtet habe, könne nach dem einschlägigen Unionsrecht den Antrag auf Erstattung der Einfuhrabgaben stellen. Zollschuldner sei jedoch der Lagerinhaber und nicht die Klägerin gewesen, und der Lagerinhaber habe die Abgaben auch entrichtet. Die Klägerin könne dem nicht entgegen halten, dass sie die Abgaben infolge der Weiterbelastung im Ergebnis wirtschaftlich getragen habe. Das Recht des Lagerinhabers, die Erstattung der von ihm entrichteten Einfuhrabgaben zu beantragen, habe auch nicht der Klägerin abgetreten werden können, denn die verfahrensrechtliche Stellung als Erstattungsbeteiligter unterliege nicht der Disposition der Parteien.