Kindergeldanspruch eines Arbeitnehmers aus Polen

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt eines von einem deutschen Arbeitgeber europaweit eingesetzten Arbeitnehmers aus Polen. Kein eigenständiger Kindergeldanspruch aus Art. 13 ff. der VO (EWG) Nr. 1408/71

BFH Urteil vom 13.11.2014, III R 38/12

Sachverhalt:

Es ist streitig, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) Kindergeld für seine minderjährige Tochter (T) zusteht. Der Kläger ist seit März 2006 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) bei einem Bauunternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. T lebt in Polen bei der Kindsmutter, der dort aufgrund der Höhe der Einkünfte des Klägers kein Anspruch auf polnische Familienleistungen zusteht. Der Kläger wurde für das Jahr 2009 in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt.

Begründung:

Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angegriffene Aufhebungsbescheid rechtmäßig ist. Zutreffend hat das FG entschieden, dass dem Kläger im Streitzeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2010, dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2010 (vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung –AO–), kein Anspruch auf Kindergeld zusteht.

Die Entscheidung des FG, wonach der Kläger wegen des Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG anspruchsberechtigt ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.