Zufluss bei Arbeitszeitkonten auch bei GmbH Geschäftsführern

Ein Zufluss von Arbeitslohn an den Arbeitnehmer, liegt bei der Ansparung von Beträgen aus dem Arbeitslohn auf einem Arbeitszeitkonto nicht vor.

Dies gilt auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer.

FG Münster Urteil vom  13.03.2013, 12 K 3812/10 E

Begründung:

Gutschriften auf dem Zeitwertkonto führen auch bei Geschäftsführern nicht zu Einnahmen, gleichgültig, ob die Geschäftsführer gleichzeitig beherrschende Gesellschafter oder Minderheitsgesellschafter sind. Einnahmen und damit auch Arbeitslohn sind zugeflossen, wenn und sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich darüber verfügen kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Einnahmen bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldbuchverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck kommt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht.

Den Arbeitnehmern fließt in dem von der Klin vorgetragenen Modell mit den Wertgutschriften auf ihrem Zeitwertkonto auch nach Auffassung des Bekl (Anrufungsauskunft vom 13.07.2009) grundsätzlich kein Arbeitslohn zu. Es erfolgen insoweit weder Barauszahlungen noch Gutschriften auf ihren Konten bei einem Kreditinstitut. Nach § 1 Abs. 1 der Ergänzungsvereinbarung gelangen die Beträge, auf die der Arbeitnehmer verzichtet, nicht zur Auszahlung. Sie werden dem Zeitwertkonto (§ 3 Ergänzungsvereinbarung) gutgeschrieben. Über diese Beträge kann der Arbeitnehmer zunächst wirtschaftlich nicht verfügen. Das ist nach § 4 der Ergänzungsvereinbarung erst in der Freistellungsphase möglich, so dass auch erst in der Freistellungsphase ein Zufluss anzunehmen ist.

Auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer, die lediglich eine Minderheitsbeteiligung an der GmbH halten, ist in diesem Modell nicht von einem Zufluss im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Zeitwertkonto auszugehen. Auch sie erzielen, unabhängig von ihrer arbeits- und sozialrechtlichen Einordnung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, deren Zufluss sich nach § 11 EStG richtet. Die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der Arbeitgeberin mit Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung an der GmbH führt insoweit nicht zum Zufluss von Arbeitslohn bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit des Arbeitslohnes. Der Grund für die Annahme des Zuflusses schon bei Fälligkeit des Anspruches ist darin zu sehen, dass es der beherrschende oder der Minderheitsgesellschafter mit Zugriff auf die Zahlungsmittel der GmbH in der Hand haben, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. Durch eine – wie im Modell im Streitfall beabsichtigt – vorab geschlossene, zivilrechtlich wirksame Vereinbarung über die Ansammlung von Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto werden die zur Einzahlung bestimmten Beträge jedoch gerade nicht als Arbeitslohn zur Auszahlung fällig.

 Soweit der Bekl zur Begründung seiner Auffassung, die Anwendung des Modells sei bei (beherrschenden bzw. minderheitsbeteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführern wegen deren besonderer Stellung anders als bei „normalen“ Arbeitnehmern zu beurteilen, folgt der Senat dem im streitigen Zusammenhang nicht. Der Geschäftsführer einer GmbH ist steuerrechtlich grundsätzlich Arbeitnehmer. Als Organ der Gesellschaft ist er in die GmbH eingegliedert und muss den Regelungen im Anstellungsvertrag und den Weisungen der Gesellschafter aufgrund von Gesellschafterbeschlüssen folgen. Auch der Umstand, dass Gesellschafter Geschäftsführer keine festen Arbeitszeiten haben und sich Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nicht entgelten lassen, steht der Anwendbarkeit des Modells und der Annahme fehlenden Zuflusses im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Zeitwertkonto nicht entgegen, weil auf dem Zeitwertkonto kein Arbeitszeitguthaben, sondern Arbeitsentgelt angesammelt wird.