Bildung von Rückstellung für die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten

Für die Anmietung von Lagerräumen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen kann keine Rückstellung gem. § 349 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildet werden (Finanzgericht München Urteil vom 23.05.2001, 9 K 51411/98, DStRE 2001 S. 1198 Revision eingelegt).

Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine interessante Frage, ob man für gesetzliche Verpflichtungen Rückstellung bilden kann. Das Finanzgericht München hat diese Frage verneint, mit dem Hinweis, dass hierzu es Voraussetzung ist, das die öffentlich rechtlichen Verpflichtungen hinreichten konkretisiert sind. Sie müssten auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen. Dieses ist hier nicht gegeben.

Ergänzungen:
Der Bundesfinanzhof hat die Rückstellungen für die Aufbewahrung von Unterlagen zugelassen.