Bindung des Finanzamts an eine durch arglistige Täuschung des Steuerpflichtigen erreichte tatsächliche Verständigung

 

Das Finanzgericht ist nicht an eine durch arglistige Täuschung erreichte tatsächliche Verständigung gebunden, wenn die Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis erfolgt..

FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.07.2015, 13 K 13063/13

Begründung:

Die tatsächliche Verständigung ist nicht durch Anfechtung des Beklagten unwirksam geworden. Nach § 124 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt (§ 124 Abs. 2 BGB). Ein bloßer Verdacht oder ein Kennenmüssen genügt hierfür nicht.

Da die Anfechtungsfrist nach alledem bereits im Juni 2008 begonnen hat, war die Jahresfrist zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung mit Schreiben vom 12. September 2011 bereits abgelaufen.