Leasingfahrzeuge als gewillkürten Betriebsvermögen bei einem Arzt

Ein Leasingfahrzeugen bei 30% betrieblicher Nutzung ist dem gewillkürten Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen wenn er die entsprechenden Aufwendungen geltend macht.

 Die private Nutzung der Leasingfahrzeuge ist entgegen der Ansicht des Beklagten nach der typisierenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln und der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach dieser Vorschrift ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

 Finanzgerichts Köln Urteil vom 20.05.2009, (14 K 4223/06)

Erläuterung:

Bis einschließlich 2005 erhalten Freiberufler für Leasingfahrzeuge den vollen Betriebsausgabenabzug, auch wenn sie nur zu 30 Prozent betrieblich genutzt wurden. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 20.05.2009 entschieden (14 K 4223/06). Gleichzeitig kann die Versteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung erfolgen.

In dem Verfahren wendete sich ein Zahnarzt dagegen, dass das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung die Kosten seiner Leasingfahrzeuge nur in Höhe der betrieblichen Nutzung von 30 Prozent anerkannte. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Er entschied, dass Leasingfahrzeuge mit einer betrieblichen Nutzung von 10 bis 50 Prozent dann zum sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen des Freiberuflers zählen, wenn er die Leasing- und Verbrauchskosten laufend und zeitnah als betriebliche Aufwendungen bucht, das Kfz im Leasingvertrag als Geschäftsfahrzeug bezeichnet ist und die private Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert wird.

Der 14. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. In der Vergangenheit hat der BFH die Voraussetzungen der Zuordnung von Leasingfahrzeugen zum gewillkürten Betriebsvermögen von der Tendenz enger gefasst. 

Ab 2006 kann aufgrund einer Gesetzesänderung die Privatnutzung nur noch dann nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert werden, wenn die betriebliche Nutzung des Kfz über 50 Prozent liegt.

Vorsteuerabzung eines Arztes bei einem gemischt genutzten Gebäude

Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem 1. April 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Gebäudes (vgl. für die Zeit bis zum 1. April 1999 BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07).

BFH Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07

Erläuterungen:

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07 entschieden, dass ein Unternehmer, der ein gemischt genutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, auch für die Zeit seit dem 1. April 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Gebäudes hat.

Zu der bis zum 31. März 1999 geltenden Rechtslage hatte der BFH dies bereits in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07 entschieden (Pressemitteilung 12/2009).

Beide Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass das Gebäude für steuerfreie Umsätze verwendet wird. Sie unterscheiden sich von Fallgestaltungen, in denen die unternehmerische Nutzung zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen führt. Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 8. Mai 2003 C-269/00 ("Seeling") entschieden, dass die beim Erwerb gemischt unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzter Gegenstände geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich vollständig und sofort als Vorsteuer abziehbar ist, wenn sich der Steuerpflichtige dafür entscheidet, diese Gegenstände seinem Unternehmen zuzuordnen.

 

Einnahmezuschätzung bei Gewinnermittlung nach Einnahmenüberschussrechnung

Die Aufzeichnungen, die einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zugrunde liegen, müssen klar und vollständig sein, dass sie einem sachverständigen Dritten den Umfang der Einkünfte in einem vertretbaren Zeitrahmen plausibel machen.

Bei einem Arzt werden Aufzeichnungen in der Patientenkartei oder auf dem Pc gespeicherten Rechnungsausgänge, die nach Zahlungseingang gelöscht werden, nicht gerecht.

des Saarlandes, Urteil vom 17. Dezember 2008 1 K 2011/04-Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt EFG 2009 S. 307 ff.