Rückstellung für Aufbewahrungspflicht und Nachhaftung

Rückstellungen für Aufbewahrungspflicht und Nachhaftung bei Steuerberatern und Rechtsanwälten sind nicht zulässig (eigener Leitsatz).

BFH Beschluss vom 27.12.2010, VIII B 88/10

Das Finanzgericht (FG) hat die Bildung einer Rückstellung für die zukünftige Aufbewahrung von Mandanten-Handakten eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers abgelehnt, weil die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten dadurch zum Erlöschen gebracht werden können, dass der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer den Auftraggeber auffordert, die Handakten in Empfang zu nehmen (§ 66 Abs. 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes und § 51b Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung –WPO–) und weil ein (freiwilliger) Verzicht auf die Ausübung dieses Rechts im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse liege. Demgegenüber meint der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), er verliere nach dem Abschlussprüferaufsichtsgesetz die Befugnis, Jahresabschlüsse zu erstellen und Abschlussprüfungen vorzunehmen, wenn er von der Möglichkeit Gebrauch mache, die Auftraggeber zur Entgegennahme der Handakten aufzufordern.

Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass die Durchführung der Qualitätskontrolle gemäß § 57a WPO oder andere durch das Wirtschaftsprüferaufsichtsgesetz eingeführte Maßnahmen der Berufsaufsicht bei Wirtschaftsprüfern der Ausübung der in § 51b Abs. 2 Satz 2 WPO eingeräumten Befugnis entgegenstehen. Der Senat braucht deshalb der Frage nicht nachzugehen, ob der vom Kläger behauptete Normwiderspruch –etwa zwischen den berufsständischen Anforderungen an die Qualitätssicherung bei Wirtschaftsprüfern und der gesetzlichen Befugnis zur Abwendung der Aufbewahrungspflicht– besteht und wie er aufzulösen wäre.

Im Übrigen beruht die Entscheidung ersichtlich auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bildung von Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Soweit danach auch zu beurteilen ist, ob eine gesetzliche Pflicht tatsächlich im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfüllt wird, was die Bildung einer Rückstellung gegebenenfalls ausschließt.