Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen

Ordnet das FG Anschaffungskosten von Gegenständen, deren berufliche Nutzung der Kläger nicht dargelegt hat und die grundsätzlich auch im privaten Bereich genutzt werden können, der steuerunerheblichen Privatsphäre zu, weicht es damit nicht von der Entscheidung des Großen Senat des BFH zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise ab.

BFH Beschluss vom 10.07.2012 – VI B 75 BFHNV 2012 S. 1969 f.

Begründung:

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Divergenz zu der Entscheidung des Großen Senats des BFH ist nicht gegeben. Insbesondere gründet das angefochtene FG-Urteil nicht auf der Erkenntnis, dass in § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot geregelt sei. Dies verkennt der Kläger. Denn das FG hat ihm nicht den anteiligen Werbungskostenabzug von beruflich wie privat veranlassten Aufwendungen versagt, sondern Anschaffungskosten von Gegenständen, deren berufliche Nutzung der Kläger nicht dargelegt hat und die grundsätzlich auch im privaten Bereich genutzt werden können, der steuerunerheblichen Privatsphäre zugeordnet. Damit ist es nicht von der vermeintlichen Divergenzentscheidung des BFH abgewichen. Vielmehr geht der Große Senat des BFH nach wie vor von dem seit der Entscheidung des Königlich Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 1901 Rep. XI.a.88/01. (PrOVGE 10, 86) geltenden und seither die Rechtsprechung prägenden Grundsatz aus, dass eine unbedeutende private Mitveranlassung dem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegensteht und dass umgekehrt eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug eröffnet.