Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung

Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung

Leitsatz

Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung.

BFH Beschluss vom 24.8.2012, III B 21/12

Begründung:

Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Klägerin inhaltlich im Kern gegen die Würdigung des FG, das die Reisen als nicht nahezu ausschließlich durch den Roman, sondern nach den Umständen des Falles in erheblichem Umfang als privat mitveranlasst ansah. Damit macht sie jedoch keinen Verfahrensfehler, sondern die unzutreffende Anwendung materiellen Rechts geltend.

Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Aus den Ausführungen des FA ist nicht ersichtlich, warum eine erneute Prüfung und Entscheidung des BFH zu den Kosten der Hin- und Rückreise bei einer gemischt veranlassten Reise erforderlich sein soll. Das FG ist –wegen den Recherchen der Klägerin im Stadtarchiv von Auckland– von sechs (nahezu) ausschließlich beruflich veranlassten Aufenthaltstagen ausgegangen und ist auf dieser Grundlage zu einer –nach Zeitanteilen bemessenen– anteiligen Abzugsfähigkeit der An- und Abreisekosten gelangt. Es ist nicht erkennbar, warum der Aspekt, dass ein FG die private Mitveranlassung einer Reise –neben dem Aufsuchen von Orten von allgemeinem touristischen Interesse und der Durchführung von typischen Freizeitaktivitäten– auch mit der Teilnahme des Ehegatten oder –wie im Streitfall– des Lebensgefährten begründet, zu einem generellen Abzugsverbot oder einer –gemessen an zeitlich feststehenden und deshalb trennbaren beruflichen und privaten Reiseteilen– geringeren Berücksichtigung der Kosten der Hin- und Rückreise führen soll.