Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz, wenn der Erblasser diesen Schaden selbst verursacht hat.
FG Münster Urteil vom 30.04.2015, 3 K 900/13 Erb
Begründung:
Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid in der Fassung des Bescheides vom 19.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der vom Kläger begehrte Abzug der anteiligen Aufwendungen zur Beseitigung des Ölschadens als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG kommt nicht in Betracht.
Nach dieser Vorschrift sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handelt sich um die sog. Erblasserschulden, also im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründete gesetzliche, vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen, auch wenn die Folgen erst nach dem Erbfall eintreten (vgl. Palandt/Edenhofer, Rz. 2 zu § 1967 BGB). Für den Abzug als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ist weiter erforderlich, dass die Verbindlichkeiten neben ihrem rechtlichen Bestand den Erblasser im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben, er also davon ausgehen musste, die Verpflichtungen unter normalen Umständen selbst erfüllen zu müssen (vgl. BFH, Beschluss vom 15.05.2009 II B 155/08, BFH/NV 2009, 1441 m. w. N.). Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln oder zum Abbruch eines Gebäudes können nur dann als Erblasserschulden berücksichtigt werden, wenn der Erblasser dazu bereits zu Lebzeiten aufgrund einer bestehenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung tätig werden musste (vgl. BFH, Urteil vom 11.07.1990 II R 153/87, BFH/NV 1991, 97, und Beschluss vom 19.02.2009 II B 132/08, BFH/NV 2009, 966).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze, denen sich der Senat auch für den vorliegenden Fall anschließt, kommt ein Abzug der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht in Betracht. Denn allein die Tatsache, dass der Erblasser durch den Einkauf von für seine Heizungsanlage nicht geeignetem Öl die Ursache für den späteren Austritt des Öls und damit für die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt hat, reicht danach für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht aus. Der Senat kann nämlich eine Verpflichtung bereits des Erblassers zur Beseitigung des Öls nicht feststellen.
So ist unstreitig keine öffentlich-rechtliche Aufforderung zur Entfernung des Öls ergangen.
Ebenso wenig kann der Senat eine privatrechtliche Verpflichtung des Erblassers gegenüber der im Objekt A-Straße wohnenden Mieterin feststellen. Grundsätzlich war der Erblasser gegenüber der Mieterin verpflichtet, ihr die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten und mängelfreien Zustand zu überlassen (§§ 535, 536 BGB). Mangel ist dabei eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten. Die Abweichung muss den vertragsgemäß vorausgesetzten, konkreten Gebrauch der Mietsache aufheben oder mindern (vgl. Palandt/Weidenkaff Rz. 16 zu § 536 BGB). Mit dem Austritt des Öls liegt danach ein Mangel vor. Insoweit ist der vertragsgemäß vorausgesetzte, konkrete Gebrauch der Mietsache gemindert. Denn der Austritt des Öls hatte sowohl eine erhebliche Geruchsbelästigung zur Folge, darüber hinaus war die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage beeinträchtigt. Jedoch ist der Austritt des Öls erst im Oktober 0000 und damit ein halbes Jahr nach dem Todestag des Erblassers bemerkt worden, so dass erhebliche Zweifel bestehen, ob der Mangel am Todestag selbst bereits vorlag und so Verpflichtungen des Erblassers als Vermieter zur Beseitigung entstanden waren. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Erblasser bereits am Todestag mit einer Inanspruchnahme rechnen musste. Es fehlt mithin an der für den Abzug als Nachlassverbindlichkeit erforderlichen wirtschaftlichen Belastung.