Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz

Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz, wenn der Erblasser diesen Schaden selbst verursacht hat.

FG Münster Urteil vom 30.04.2015, 3 K 900/13 Erb

Begründung: