Aufwendungen für eine energetische Sanierung können zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen

Die Aufwendungen für die Erneuerung der Putzfassade zuzüglich energetischer Maßnahmen stellen anschaffungsnahe Herstellungskosten dar, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

FG Münster Urteil vom 17.11.2014, 13 K 3335/12 E

Sachverhalt:

Streitig ist die Behandlung von Aufwendungen für eine energetische Sanierung eines Vermietungsobjekts als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Streitjahr 2010.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; sowohl der Kläger als auch die Klägerin erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit notariellem Vertrag vom 15.7.2010 (UR-Nr. …/10 des Notars S. E1. in Y.) erwarben die Kläger das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück „V.-Straße 02“ in Z. zu einem Kaufpreis von 100.000 EUR je zum hälftigen Eigentum. Der Kaufpreis entfiel nach den Bestimmungen des Kaufvertrags i.H.v. 72.000 EUR auf das Gebäude und i.H.v. 28.000 EUR auf den Grund und Boden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag verwiesen. Das Objekt diente der Vermietung, wobei die Kläger im Jahr 2010 noch keine Mieteinnahmen erzielten. In ihrer am 2.3.2012 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend und erklärten einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von insgesamt 37.393 EUR.

Die Absetzungen für Abnutzung – AfA – berechneten Sie auf der Grundlage von Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von insgesamt 126.099,28 EUR. Hiervon entfielen (inklusive Erwerbsnebenkosten) ein Anteil von 77.976,02 EUR auf das mit Vertrag vom 15.7.2010 erworbene Gebäude und ein Anteil von 48.123,26 EUR auf Aufwendungen, die nach der Anschaffung angefallen waren und die sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelten (Erneuerung der Bäder, der Fenster und der Heizungsanlage etc.).Darüber hinaus erklärten sie einen Betrag von 34.140 EUR als voll abzuziehende Erhaltungsaufwendungen. Diese Aufwendungen resultierten aus der energetischen Sanierung der Putzfassade des Gebäudes.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2010 mit Bescheid vom 15.6.2012 auf 24.343 EUR fest. Dabei berücksichtigte er die Vermietungseinkünfte aus dem Objekt „V.-Straße 02“ nur in Höhe von insgesamt ./. 3.538 EUR. Zur Erläuterung gab er an, er habe die Kosten für die energetischen Maßnahmen i.H.v. 34.140 EUR den Anschaffungskosten des Objektes hinzugerechnet und die AfA entsprechend erhöht. Wegen der Überschreitung der 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes – EStG – sei diese Umqualifizierung erforderlich gewesen. Es handle sich bei den energetischen Maßnahmen zwar um Erhaltungsaufwendungen; da diese jedoch nicht alljährlich wiederkehrend seien, sei die vorgenannte Vorschrift in diesem Fall anwendbar.

Den hiergegen am 19.6.2012 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5.9.2012 als unbegründet zurück.

Mit ihrer am 28.9.2012 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Während sie ihre Klage zunächst auch darauf gestützt haben, die Aufwendungen in Höhe von 34.140 EUR seien als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu behandeln, begehren sie nun (nur noch) einen sofortigen Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr.

Dies begründen sie damit, sie hätten die Aufwendungen nicht freiwillig, sondern durch gesetzlichen Zwang tragen müssen. Denn derjenige Teil der Putzfassade, der aufgrund von Beschädigungen habe erneuert werden müssen, habe mehr als 10 % betragen. Aufgrund der Vorschriften der Energieeinsparverordnung – EnEV – 2009 habe die Außenfassade wegen dieser mehr als 10 %-igen Beschädigung vollständig saniert werden müssen. Dies habe auch die Dämmung und den Fassadenputz umfasst. Eine Ausbesserung lediglich der defekten Stellen des Fassadenputzes sei gesetzlich nicht zulässig gewesen. Hätten sie – die Kläger – die Fassadensanierung nicht in dem gesetzlich geforderten Umfang durchgeführt, so hätten sie für diese Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 EUR riskiert.

Daher seien die geltend gemachten Aufwendungen durch einen gesetzlichen bzw. behördlichen Zwang entstanden. Aufwendungen, die durch einen solchen Zwang entstünden, könnten jedoch nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG angesehen werden. Es sei widersprüchlich, wenn energetische Sanierungen einerseits gesetzlich gefördert würden (z.B. durch Vergabe von Kreditprogrammen), steuerlich jedoch ein sofortiger Abzug der Aufwendungen nicht möglich sei.

Darüber hinaus meinen die Kläger, in den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG finde sich der Hinweis, dass die frühere Regelung in R 157 EStR 2002 weiterhin ihre Gültigkeit besitzen solle. Nach dieser Richtlinie seien „verdeckte Mängel“ nicht in die Berechnung der 15 %-Grenze aufzunehmen (bzw. damals habe es sich um eine 30 %-Grenze gehandelt). Diese Regelung solle nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nunmehr fortbestehen. Zwar lägen im Streitfall keine „verdeckten Mängel“ vor; aus der Existenz dieser Ausnahmeregelung sei aber zu schließen, dass auch andere Ausnahmen von der 15 %-Grenze gemacht werden könnten. Nach ihrer Auffassung ist eine solche weitere Ausnahme hier anzuerkennen, weil die Aufwendungen ausschließlich durch behördlichen Zwang entstanden seien.

Im Übrigen sei es nicht gerechtfertigt, die Aufwendungen für die energetische Sanierung über einen Zeitraum von 50 Jahren abzuschreiben, obwohl die aufgebrachten Wärmedämmplatten lediglich eine Nutzungsdauer von ca. 20 bis 30 Jahren aufwiesen. Darüber hinaus führe die Anwendung der 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu einer Ungleichbehandlung, weil dasselbe Gebäude, wenn es an einem anderen Standort belegen wäre, teurer gewesen wäre und damit ein höheres Reparaturpotential im Sinne der 15 %-Grenze gehabt hätte. Dies gelte insbesondere deshalb, weil Kosten für Handwerker und Baumaterial an unterschiedlichen Standorten in etwa gleich hoch seien.

Schließlich handle es sich um einen jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG. Denn die Ausbesserung des Außenputzes sei eine Maßnahme, die der Erhaltung der Substanz diene und damit zu den üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwendungen zu rechnen sei.

Begründung:

Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Erneuerung der Putzfassade stellen keine Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne der § 9 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG dar.

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach dieser Vorschrift auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches – HGB – sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG).

Die Aufwendungen für die Erneuerung der Putzfassade stellen anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.d. §  6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG dar.

Der Begriff der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen umfasst grundsätzlich sämtliche Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, durch die Mängel beseitigt oder das Gebäude in einen zeitgemäßen Zustand versetzt werden. Grundsätzlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten erfasst werden auch alle Maßnahmen, bei denen die Aufwendungen eindeutig den Erhaltungsaufwendungen zuzuordnen sind, so dass alle Aufwendungen zu addieren sind. Ausgenommen werden lediglich die Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG).

Hiervon ausgehend stellen die Aufwendungen der Kläger Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG dar. Die Kläger ließen an dem Haus „V.-Straße 02“ umfangreiche Fassadensanierungen durchführen, um Mängel zu beheben und das Haus zu modernisieren. Dies geschah innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes. Die Aufwendungen in Höhe von 34.140 EUR überstiegen auch unstreitig 15 % der Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer.

Entgegen der Auffassung der Kläger sind Aufwendungen, die „durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang“ entstehen, nicht von diesem Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ausgenommen. Der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG bietet für die Annahme einer solchen Ausnahme keinerlei Grundlage. Er sieht keine Ausnahmen vor. Außerdem differenziert er nicht nach dem Motiv für die Aufwendungen, etwa ob diese freiwillig oder zwangsweise durchgeführt werden. Der gesetzliche bzw. behördliche Zwang nach der EnEV 2009 ist daher – entgegen der Auffassung der Kläger – unerheblich.

Hiergegen können die Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, eine Ausnahme von der gesetzlichen Berechnungsmethode sei deshalb im Streitfall anzuerkennen, weil die Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG bereits eine Ausnahme enthalten habe durch den Hinweis, R 157 Abs. 4 EStR 2002 solle weiterhin anzuwenden sein (BT-Drucks. 15/119, Seite 37; BR-Drucks. 630/03, Seite 53). R 157 Abs. 4 EStR 2002 bestimmte in Satz 6 ausdrücklich, dass Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel sofort wie laufender Erhaltungsaufwand als Werbungskosten abgezogen werden können. Aus dieser Regelung können die Kläger jedoch aus zwei Gründen keine Folgerungen für Aufwendungen herleiten, die ausschließlich durch gesetzlichen bzw. behördlichen Zwang entstanden sind:

Zum einen kann diese Argumentation der Kläger bereits deshalb nicht zum Erfolg führen, weil von der möglichen Existenz einer Ausnahme zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG nicht auf eine weitere Ausnahme geschlossen werden kann. Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche (weitere) Ausnahme vorsehen wollte, liegen nicht vor.

Zum anderen haben die Kläger bei ihrer Argumentation nicht berücksichtigt, dass nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung, Verwaltung und Schrifttum den zitierten Gesetzesmaterialien ausdrücklich nicht zu folgen ist, sondern Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel in die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG einzubeziehen sind. Vor diesem Hintergrund ist der Argumentation der Kläger die Grundlage entzogen. Bei den streitigen Aufwendungen handelt es sich auch nicht um Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG).

Die Kläger haben – in anderem Zusammenhang – bereits selbst ausgeführt, dass die aufgebrachten Wärmedämmplatten eine Nutzungsdauer von ca. 20 bis 30 Jahren aufweisen. Aufgrund dieses Vortrags steht fest, dass die Erneuerung der Putzfassade nicht üblicherweise jährlich stattfindet.

Die Kläger können weiterhin auch nicht mit Erfolg argumentieren, es sei nicht gerechtfertigt, die Aufwendungen für die energetische Sanierung über einen Zeitraum von 50 Jahren abzuschreiben, obwohl die aufgebrachten Wärmedämmplatten lediglich eine Nutzungsdauer von ca. 20 bis 30 Jahren aufweisen. Denn bei der AfA für ein Gebäude wird nicht zwischen den einzelnen Materialien unterschieden, mit denen das Gebäude errichtet wird, sondern die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes unterliegen einer einheitlichen AfA, da es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt.

Schließlich führt die Anwendung der 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu einer Ungleichbehandlung, weil dasselbe Gebäude, wenn es an einem anderen Standort belegen wäre, teurer gewesen wäre und damit ein höheres Reparaturpotential im Sinne der 15 %-Grenze gehabt hätte, zumal Kosten für Handwerker und Baumaterial an unterschiedlichen Standorten in etwa gleich hoch seien.

 

Dieses Argument ist nicht überzeugend, weil sich unterschiedliche Immobilienpreise eher durch einen unterschiedlichen Grundstückspreis und weniger durch einen unterschiedlichen Gebäudepreis begründen lassen. Die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bezieht sich aber nur auf die Anschaffungskosten des Gebäudes, nicht des Grundstücks. Im Übrigen ist es weder das Ziel noch die Aufgabe des Gesetzgebers, durch steuerrechtliche Regelungen Ungleichgewichte im Immobilienmarkt auszugleichen.

 

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind zwangsläufig i.S. des § 33 EStG. Sie sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten geltenden Grundsätze als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen.

BFH Urteil vom 14.11.2013, VI R 20/12

Begründung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12 entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift "zwangsläufig" i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind und damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer.

Im Streitfall war die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 m2 untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u.a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z.B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen) abgegolten war. Zusätzlich hatte die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Die Entgelte hierfür wurden ihr nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Dies sieht der BFH im Grundsatz anders.

Krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten sind auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher nicht mehr als angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind. Abziehbar sind danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis.

In welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird das FG nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Denn der BFH hat den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Es wird zu klären sein, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die –z.B. aufgrund der Größe des Apartments– außerhalb des Üblichen liegen.

 

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als Werbungskosten

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Ein ggf. teilweiser – Abzug als Werbungskosten scheidet daher aus.

BFH Beschluss vom 13.11.2013 – VI B 40/13 BFHNV S. 335

Begründung:

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der privaten Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, so dass die Vorschrift einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen bzw. privaten Anteile trennbaren Aufwendungen nicht entgegensteht.

Die Aufwendungen sind grundsätzlich anhand der privaten bzw. beruflichen Veranlassungsbeiträge aufzuteilen. Ist ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, ist dieser als Werbungskosten abziehbar. Zwar ist auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich. Derartige Aufwendungen sind aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Inwieweit gleichwohl ein beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen.

Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit den angeführten Grundsätzen zu dem Ergebnis gelangt, die Aufwendungen für die vom Kläger und Beschwerdeführer als "Business-Kleidung" bezeichneten Kleidungsstücke seien solche für bürgerliche Kleidung und daher nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Da insoweit Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist diese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich bindend

 

Aufwendungen zum Erwerb von Rentenrechten

Einmalprämien und laufende Beiträge für den Erwerb von Rentenrechten können nicht als sofort abziehbare vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.

BFH Beschluss vom 12.06.2012 – X B 51/11 BFHNV 2012 S. 1442

 Der BFH hat entschieden, dass die unmittelbaren Aufwendungen (Einmalprämie oder laufende Beiträge) für den Erwerb von Rentenrechten auch insoweit, als deren Erträge (ganz oder teilweise) der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427 ff.) unterlägen, nicht als sofort abziehbare (vorweggenommene) Werbungskosten Berücksichtigung finden könnten.

Der Gesetzgeber geht auch nach der Neuregelung durch das AltEinkG von einer Vermögensumschichtung aus, wenn eigenes Vermögen dazu verwendet wird, Ansprüche auf Rentenleistungen aus privaten Rentenversicherungen zu erwerben. Das zeigt sich darin, dass der Empfänger diese Renten nicht mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes nach Inkrafttreten des AltEinkG (EStG n.F.), sondern lediglich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG n.F. zu besteuern hat. Die Ertragsanteilsbesteuerung gilt nämlich für die nicht von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG n.F. erfassten Leibrenten, die sich als verzinsliche Aus-/ Rückzahlung von eigenem Kapital darstellen.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist, ob die Gleichbehandlung zu Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung es gebiete, Finanzierungskosten, die durch den Erwerb von Rentenversicherungsleistungen einer privaten Rentenversicherung veranlasst seien, nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu behandeln, wenn die Finanzierungskosten nicht aufgrund einer Einmalzahlung entständen, sondern in den laufenden Beitragszahlungen enthalten seien.

Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Wie bereits oben unter 1. dargelegt, macht der Kläger keine Finanzierungskosten steuerlich geltend, sondern die von ihm geleisteten Beiträge zu seiner privaten Rentenversicherung. Es ist nicht erkennbar, dass diese Beiträge einen Finanzierungsanteil enthalten – im Gegensatz zu den aus ihnen resultierenden Rentenleistungen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds sind nicht sofort abziehbar

Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Schiffsfonds für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, die Geschäftsbesorgung, die Prospekterstellung, die Finanzierungsvermittlung sowie für die Kontrolle der Mittelverwendung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (hier Tankschiff) zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen.

Die in der amtlichen AfA-Tabelle für sonstige Seeschiffe genannte Nutzungsdauer von zwölf Jahren ist für Tankschiffe (hier sog. Doppelhüllentanker), die im Jahr 2001 hergestellt worden sind, nicht anwendbar.

BFH Urteil vom 14.4.2011, IV R 8/10

Erläuterung (BFH):

Mit Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten eines in der Rechtsform einer GmbH Co. KG geführten Schiffsfonds in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (Tankschiff bzw. Containerschiff) zu behandeln sind.

Angesichts des hohen Kapitalbedarfs für den Erwerb und Betrieb eines hochseetauglichen Tank- oder Containerschiffs wird das dafür notwendige Eigenkapital häufig von einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) eingeworben, an der sich Kapitalanleger als Kommanditisten beteiligen. Der BFH hatte im Streitfall zu beurteilen, ob die im Zusammenhang mit der Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Kosten der Fondsgesellschaft den Anschaffungskosten des Schiffs oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zuzuordnen sind. Für den Kapitalanleger wäre ein sofortiger Abzug dieser betragsmäßig durchaus ins Gewicht fallenden Kosten steuerlich vorteilhaft, weil ihm dadurch bereits in der Beitrittsphase ein höherer und mit positiven anderen Einkünften ausgleichsfähiger Verlust zugewiesen werden könnte.

Diesen Steuervorteil hat der BFH mit Urteil vom 14. April 2011 jedoch abgelehnt und seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung (zuletzt mit Urteilen vom 8. Mai 2001 IX R 10/96 und 28. Juni 2001 IV R 40/97) auch auf Schiffsfonds erstreckt. Danach sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Schiffsfonds als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln. Für die rechtliche Beurteilung sei auf die Sicht der beitretenden Gesellschafter abzustellen, nach der sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an dem Schiff stehen.

Außerdem hat der BFH zu der Abschreibungsdauer von hochseetauglichen Tankschiffen Stellung genommen. Diese ist in amtlichen Tabellen der Finanzverwaltung (sog. AfA-Tabellen) mit zwölf Jahren veranschlagt. Grundsätzlich folgt die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung diesen Tabellen.

Für die hier zu beurteilende Tankergeneration von sog. Doppelhüllentankern würde die Anwendung der AfA-Tabelle aber nach Meinung des BFH zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Die Tabelle beziehe sich auf Schiffstypen, die ab 1973 hergestellt worden seien; sie sei heute angesichts der technischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß. Aus umfangreichen Erhebungen, die insbesondere von Stellen der europäischen Union vorgenommen worden seien, lasse sich entnehmen, dass die Lebensdauer der auf den Weltmeeren verkehrenden Tankerflotte deutlich höher als zwölf Jahre sei. Vor diesem Hintergrund hat der BFH die Vorentscheidung bestätigt, mit der die Nutzungsdauer des Tankschiffs auf 17 Jahre geschätzt worden war.

Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund sind Werbungskosten

Aufwendungen eines Diensthundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund sind keine nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung, sondern in vollem Umfang Werbungskosten.

BFH Beschluss vom 30.6.2010, VI R 45/09

Erläuterung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 30. Juni 2010 VI R 45/09 entschieden, dass Aufwendungen eines Polizeihundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund keine nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung, sondern in vollem Umfang Werbungskosten sind.

Der klagende Polizist führte einen landeseigenen Schutz- und Sprengstoffspürhund, den er selbst ausgebildet hatte. Zu seinen Pflichten gehörte auch die Versorgung des Hundes außerhalb der Dienstzeit. Hierfür erhielt der Polizist einen jährlichen Futterkostenzuschuss in Höhe von 792 €; außerdem wurde ihm täglich eine Stunde Dienstzeit angerechnet. Die private Nutzung des Hundes war dem Kläger untersagt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger erfolglos Aufwendungen für den Diensthund in Höhe von rd. 3.400 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzgericht gab der Klage in Höhe eines Betrags von ca. 2.400 € statt.

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der Hund sei als Arbeitsmittel des Polizisten anzusehen, so dass die Kosten seiner Pflege als Werbungskosten berücksichtigt werden müssten. Auch wenn ein besonderes persönliches Verhältnis zwischen Diensthundeführer und Diensthund bestehe und das Tier -wie bei anderen Hundehaltern auch- am privaten Leben des Klägers teilhabe, seien die Aufwendungen des Klägers für den Diensthund anders als bei einer privat veranlassten Hundehaltung keine steuerunerheblichen Kosten der privaten Lebensführung. Schließlich betreue und versorge der Diensthundeführer den Hund außerhalb der Dienstzeit nicht aus privaten sondern aus dienstlichen Gründen. Ein privates Interesse des Polizisten an der Hundehaltung stehe dieser Beurteilung ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass er diese dienstliche Aufgabe in der Freizeit und unter Aufwendung eigener finanzieller Mittel erfülle.

 

 

Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise

Die Frage, ob eine Auslandsreise aus betrieblichen oder privaten Gründen unternommen worden ist, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden.

Eine unbedeutende betriebliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung eröffnet auch weiterhin keinen Betriebsausgabenabzug.

BFH Beschluss vom 05.02.2010 – IV B 57/09 BFHNV 2010 S. 880 f.

 Begründung:

 Der Große Senat des BFH hat in dem genannten Beschluss (unter C.III.4. der Gründe) zwar –unter Aufgabe des bislang aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abgeleiteten Aufteilungs- und Abzugsverbotes– entschieden, dass Aufwendungen für Reisen, die abgrenzbare berufliche und private Anteile enthalten, grundsätzlich aufzuteilen sind, sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Greifen die –für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden– beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflichen und privaten Doppelmotivation für eine Reise) aber so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen auch nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats insgesamt nicht in Betracht . Zudem hat der Große Senat in diesem Beschluss grundsätzlich an den in seinem Beschluss ausgeführten Gründe für Auslandsgruppenreisen entwickelten Abgrenzungsmerkmalen festgehalten; Reisen sind nur nicht mehr in jedem Fall insgesamt als Einheit zu beurteilen.

 Mit diesen Grundsätzen steht das Urteil des FG im Einklang. Das FG hat seiner Würdigung die im Beschluss des Großen Senats genannten Abgrenzungsmerkmale zugrunde gelegt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Reise der Gesellschafter der Klägerin überwiegend privat veranlasst war. Das betriebliche Interesse der Klägerin, dass ihre Gesellschafter sie repräsentieren und neue Mandanten werben, erachtete es als hiervon nicht trennbar. Eine zeitliche Aufteilung der Aufwendungen hat das FG abgelehnt, weil kein Zeitabschnitt der Reise nur diesem Zweck gedient habe.

Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung

Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, sind zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt (Änderung der Rechtsprechung)

 BFH Urteil vom 21.4.2010, VI R 66/04

 Erläuterungen:

Mit Urteil vom 21. April 2010 VI R 66/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt.

Im Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme eines angestellten Unfallarztes an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 1999. Die Fortbildung, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, worunter auch eine Teilnahme an den von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer fiel. Das Programm des Kurses sah in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag Vorträge vor, während die Zeit von 9:15 bis 15:45 der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen vorbehalten war.

Während das Finanzamt die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs in Höhe von 3 212 DM nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hatte, gab das Finanzgericht der Klage teilweise mit der Begründung statt, die Aufwendungen seien zur Hälfte beruflich veranlasst. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und berief sich dazu auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, wonach Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Großen Senats des BFH steht § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einer Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen auch für Fortbildungsveranstaltungen nicht mehr entgegen. Der BFH folgte daher der Würdigung des Finanzgerichts, das die Aufteilung anhand der Zeitanteile vorgenommen hatte, die auf die beruflich veranlassten Vorträge einerseits und die – nach seiner Auffassung – privat veranlassten sportpraktischen Veranstaltungen andererseits entfielen.

 

Aufwendungen für Deutschkenntnisse

Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.3.2007, VI R 14/04

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. März 2007 VI R 14/04 entschieden, dass Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Dies gilt auch dann, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.

Klägerin war im Streitfall eine thailändische Staatsbürgerin, die seit der Eheschließung mit einem Deutschen in Deutschland lebt. Um einen Ausbildungsplatz zu erhalten, nahm sie im Jahr 2001 an Deutschkursen der Volkshochschule teil. Die für die Sprachkurse angefallenen Kosten machte die Klägerin steuerlich geltend. Der BFH sah (im Gegensatz zur Vorinstanz) die Aufwendungen aufgrund des privaten Nutzens der Deutschkurse als nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung an. Die in den Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse ermöglichten der Klägerin die soziale Integration im privaten Alltag und eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld.