Abziehbarkeit von Wohnheimkosten am Ausbildungsort als Werbungskosten

Wohnt ein volljähriges Kind, das eine Ausbildung absolviert, in einem Wohnheim am Ausbildungsort und auch noch bei seinen Eltern am Familienwohnsitz, können die Kosten für die Unterkunft am Ausbildungsort als Kosten einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) oder als allgemeine Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) abziehbar sein.

BFH Urteil vom 16.10.2013-XIR 40/12 BFHNV 2014 S. 502

Begründung:

Entgegen der Auffassung des FG erscheint es im Streitfall nicht ausgeschlossen, dass die Unterkunftskosten der S in X als Werbungskosten abziehbar sind. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen.

Das FG hat das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung verneint, weil die Klägerin dies im Verlauf des Verfahrens “selbst eingeräumt” habe. Dies genügt im Lichte der neueren Rechtsprechung des BFH und unter Berücksichtigung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG erscheint eine doppelte Haushaltsführung der S –entgegen der Annahme des FG und der Klägerin– nicht von vornherein ausgeschlossen. S unterhielt ab Mai 2008 in X eine über 40 qm große Dachgeschosswohnung und die Klägerin bringt vor, S habe weiterhin noch in Y gewohnt.

Aber selbst dann, wenn keine doppelte Haushaltsführung der S vorgelegen haben sollte, kommt –entgegen der Auffassung des FG– ein Abzug der Unterkunftskosten als Werbungskosten in Betracht, und zwar gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Als Werbungskosten abziehbar nach dieser Vorschrift sind u.a. sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Bildungsmaßnahme stehen, also i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG beruflich veranlasst sind. Da die Kosten für beruflich veranlasste auswärtige Übernachtungen zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abziehbaren beruflichen Aufwendungen gehören, können –wie bei einer Auswärtstätigkeit, grundsätzlich auch die durch eine Bildungsmaßnahme veranlassten Unterkunftskosten Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein.

Die Kosten der Unterkunft sind jedoch nur dann beruflich veranlasst, wenn es sich um notwendige Mehraufwendungen handelt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Ort der Bildungsmaßnahme –hier X– nicht der Lebensmittelpunkt der S ist und die Unterkunft dort zur Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts hinzukommt. Auch dies ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

Der Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Kind während seiner Bemühungen um einen Ausbildungsplatz den gesetzlichen Zivildienst ableistet.

BFH Urteil vom 27.9.2012, III R 70/11

Begründung:

Nach dieser Vorschrift wird ein Kind berücksichtigt, das  18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist hierfür erforderlich, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und sich das Kind ernsthaft um einen solchen bemüht. Nach den Feststellungen des FG hat sich S spätestens im Monat März 2008 um einen Studienplatz beworben.

Nach dieser Vorschrift wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liegt.

 Im Streitfall hat S die Übergangszeit von vier Monaten zwischen Schulabschluss und Beginn des gesetzlichen Zivildienstes überschritten. Ein Kindergeldanspruch lässt sich für die fünfmonatige Übergangszeit auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStG stützen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit –unabhängig davon, ob absehbar oder nicht– länger als vier Monate auf den Beginn des Pflichtdienstes (gesetzlicher Wehr- oder Zivildienst) wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz.


Traineetätigkeit als Ausbildung

Ob es sich bei einer nach abgeschlossenem Studium ausgeübten Tätigkeit als Volontärin, als Trainee oder als bezahlte Praktikantin um eine Berufsausbildung oder um ein Arbeitsverhältnis handelt, hängt davon ab, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht.

BFH Urteil vom 26.08.2010 – III R 88/08 BFHNV 2011 S. 26 f.

Begründung:

In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Eine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird in der Regel mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Berufsausbildung umfasst aber nicht nur Ausbildungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erfüllen, sondern auch solche, die geeignet sind, die berufliche Stellung des Kindes zu verbessern. Danach kann sich ein Kind auch dann noch in Berufsausbildung befinden, wenn es nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildung in ernsthafter und nachhaltiger Weise zusätzliche Qualifikationen erwirbt, sofern diese als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Der BFH Hat insbesondere auch die gegen geringe Entlohnung ausgeübte Volontärtätigkeit einer Wirtschaftsassistentin (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706) als Ausbildung angesehen. Ob es sich bei einer Tätigkeit als Volontärin, als Trainee oder als bezahlte Praktikantin um eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder um ein Arbeitsverhältnis handelt, hängt nicht von der Bezeichnung der Maßnahme ab. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht.

Kann eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat als Bewerbung um einen Ausbildungsplatz i.S. des Kindergeldrechtes angesehen werden

Die Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat bei der Bundeswehr gilt als eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz im Sinne des Kindergeldrechts.

Finanzgericht Rheinland Pfalz Urteil vom  18. Mai 2009  (5 K 2144/08) Revision eingelegt

Erläuterungen:

Im Streitfall hatte der 1986 geborene Sohn des Klägers bis März 2007 seinen Grundwehrdienst absolviert. Im August 2007 bewarb er sich um eine Stelle als Zeitsoldat mit einer fliegerischen Verwendung. Nach einer flugmedizinischen Untersuchung im April 2008 kam jedoch ein Einsatz im fliegerischen Dienst nicht in Betracht. Darauf hin verpflichtete sich der Sohn im April 2008 für 12 Jahre bei der Bundeswehr (Ausbildung zum Feldwebel des Truppendienstes).

Die Agentur für Arbeit forderte das für die Zeit von Oktober 2007 bis April 2008 in Höhe von 1078.- Euro gezahlte Kindergeld jedoch zurück und begründete das damit, wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes sei der Sohn des Klägers zwar über das 21. Lebensjahr hinaus berücksichtigungsfähig, aber als Kind ohne Ausbildungsplatz könne er nicht berücksichtigt werden, da er sich nicht um eine Ausbildungsstelle beworben habe. Die Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat stelle keine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in diesem Sinne dar.

Die dagegen angestrengte Klage war erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für ein über 18 Jahre altes Kind das – wie der Sohn des Klägers im Streitfall – das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, bestehe Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Entgegen der Ansicht der Agentur für Arbeit sei die entsprechende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- nicht so zu verstehen, dass eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr nur dann vorliege, wenn der Soldat nicht nur militärisch, sondern auch für einen zivilen Beruf ausgebildet werde; denn der BFH habe bereits früher entschieden, dass auch eine militärische Ausbildung, bzw. eine Offiziersausbildung zur Kindergeldberechtigung führen könne.

Im Übrigen wäre der Kindergeld – Berücksichtigungstatbestand (Kind ohne Ausbildungsplatz) zumindest bis April 2008 auch deshalb erfüllt, weil sich der Sohn im August 2007 bei der Bundeswehr um einen Ausbildungsplatz als Hubschrauberpilot (erster Verwendungswunsch) beworben und erst im April 2008 erfahren habe, dass er nicht die Eignungsvoraussetzungen erfülle.