Bemühung Kind um einen Ausbildungsplatz

Die Bemühungen des volljährigen Kindes um einen Ausbildungsplatz können durch die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung, durch Suchanzeigen, durch schriftliche Bewerbungen oder Bewerbungen mittels E-Mails glaubhaft gemacht werden; im Einzelfall kommen auch telefonische Anfragen in Betracht, wenn dazu detailliert und glaubhaft vorgetragen wird. Die vom FG danach durch Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles getroffene Entscheidung kann der Bundesfinanzhof nur eingeschränkt überprüfen.

BFH Beschluss vom 30.11.2009 – III B 251/08 BFHNV 2009 S. 859

Begründung:

Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Berücksichtigung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes voraussetzt, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Als Nachweis eignet sich regelmäßig die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit, die jeweils für drei Monate fortwirkt. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann auch durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen glaubhaft gemacht werden. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen kommen im Einzelfall als Nachweis in Betracht, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind.

Durch die Rechtsprechung des Senats ist weiter geklärt, dass das FG die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung der oben dargelegten Beweisanzeichen zu treffen hat. Bei seiner danach getroffenen Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 118 Abs. 2 FGO nur eingeschränkt überprüft werden kann.

Kindergeld: Warten auf Ausbildungsplatz

Kindergeld: Warten auf Ausbildungsplatz

BFH Urteil vom 21.1.2010, III R 17/07

Begründung:

n Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Hierzu zählen auch berufsspezifische Praktika, z.B. ein Anwaltspraktikum eines Jurastudenten oder eine Volontärtätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer vollbezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolvieren. Voraussetzung in diesen Fällen ist, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt.

Das FG ist im Rahmen der Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Aussage der als Zeugin vernommenen T zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Tätigkeit der T als Friseurgehilfin nicht um ein Praktikum, sondern um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis als Shampooneuse gehandelt hat.

Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges, aber noch nicht 27 Jahre altes Kind, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Hierbei ist ein Kind nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn es noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.

Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sich T z.B. durch Bewerbungen ab Februar 2003 ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat oder sich bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (seit 1. Januar 2004 Agentur für Arbeit) als Ausbildungsuchende gemeldet hat.

Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass T während ihrer Tätigkeit als Friseurgehilfin eine Zusage auf spätere Übernahme in ein Ausbildungsdienstverhältnis von ihrer Arbeitgeberin erhalten hat. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2006 hat T auf Vorhalt des Gerichts erklärt, dass sie nach Ablauf des Praktikums Mitte Januar 2003 eine ca. sechsmonatige Probezeit habe absolvieren sollen. Ihre Chefin habe dann gewollt, dass sie richtig bei ihr arbeiten solle. Erst anschließend habe sie eine Lehre machen sollen.

Eine unverbindliche Aussicht auf einen Ausbildungsplatz genügt jedoch nicht für die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG. T hätte sich bei dieser unsicheren Situation auch um andere Ausbildungsplätze bemühen müssen.