Verzichtet ein Gesellschafter im Gegenzug für den Erhalt eines Mandantenstammes auf seine Gesellschaftsrechte bzw. die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens, liegt ein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 UStG selbst dann vor, wenn jedem Gesellschafter die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit eingeräumt wird, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben.
BFH Beschluss vom 05.06.2013 – XI B 116/12 BFH/NV 2013, S.1640
Begründung:
Der Kläger wirft die aus seiner Sicht für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage auf, ob "die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten einer Freiberufler-Sozietät nach deren Auseinandersetzung zu werben, als eine steuerbare Leistung anzusehen ist, die der Umsatzsteuer unterliegt". Er legt jedoch schon nicht substantiiert im Sinne der vorgenannten Anforderungen dar, dass diese Frage klärungsbedürftig ist und eine Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügt weder das Vorbringen der eigenen Rechtsansicht, nach der die GbR gegenüber den ausgeschiedenen Gesellschaftern in Bezug auf die Chance der Übernahme von Mandanten keine steuerbare Leistung erbracht habe, noch der Hinweis darauf, dass die maßgebliche Rechtsfrage vom BFH bisher noch nicht entschieden worden sei. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse. Ebenso wenig reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung das Vorbringen aus, dass die Entscheidung der Rechtssache das Interesse eines größeren Kreises von Steuerpflichtigen an einer einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Umsatzsteuerrechts im Zusammenhang mit der Auflösung von Freiberuflersozietäten berühre.
Hinzu kommt, dass sich der Kläger mit den die aufgeworfene Rechtsfrage betreffenden in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zum Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Fall der Realteilung sowie mit der Rechtsprechung zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Leistungsaustauschs i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht wie geboten auseinandergesetzt hat.
Er legt keinen rechtserheblichen, abweichenden Rechtssatz eines anderen Gerichts bei vergleichbaren Sachverhalten derart dar, dass die Nichtübereinstimmung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen erkennbar wäre. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich insoweit im Kern darauf, dass das FG einen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zu beanspruchenden Wertausgleich für von den anderen Gesellschaftern weiter betreuten Mandanten bei der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät durch Teilung der Sachwerte und der rechtlich nicht begrenzten, gleichberechtigten Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben zum Anlass genommen habe, hierin einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz zu.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war ein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 UStG vielmehr dadurch gegeben, dass der Kläger u.a. "für den erhaltenen Mandantenstamm im Gegenzug auf (seine) Gesellschaftsrechte bzw. die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens verzichtet" habe. Diese Begründung des FG stellt nicht auf eine "zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert" bzw. für den "Goodwill" einer Freiberuflersozietät ab, die nach der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des grundsätzlich nicht beansprucht werden kann, wenn die Gesellschafter im Fall einer Auflösung und Auseinandersetzung der Gesellschaft in der Weise vorgehen, dass sie die Sachwerte teilen und jedem Gesellschafter die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit einräumen, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben.