Kosten der Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung

Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtung abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen.

 BFH Urteil vom 25.02.2009 – VI B 147/08

 Begründung:

 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen.

Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten (Reisekosten) für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen. Ausnahmen hat der BFH bei Aufwendungen für Besuchsfahrten anerkannt, die ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens unternommen werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder das Leiden erträglicher zu machen, oder die der krankheitsbedingten Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen dienen.

Ermittlung der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen bei Ehegatten

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird

BFH Urteil vom 26. März 2009 VI R 59/08

Begründung:

Nach dem Gesetz werden bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer Sonderausgaben  und außergewöhnliche Belastungen in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.

Zum Abzug dieser außergewöhnlichen Belastungen wiederum unterscheidet  für die Berechnung der zumutbaren Belastung bei Steuerpflichtigen, die der Besteuerung nach dem Grundtarif unterliegen, von anderen, auf die das Splittingverfahren anzuwenden ist,

Zutreffend hat das FA die außergewöhnlichen Belastungen des Klägers (und seiner Frau) in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Betrags ermittelt, um sie dann antragsgemäß in vollem Umfang bei den Veranlagungen des Klägers für die Streitjahre abzuziehen. Auch der Berechnung der zumutbaren Belastung ist daher wie bei einer Zusammenveranlagung der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten zugrunde zu legen und folgerichtig auch der bei einer Zusammenveranlagung (mit Splitting-Verfahren) in Betracht kommenden Prozentsatz  anzuwenden.

Getrennt veranlagte Ehegatten unterliegen zwar der Besteuerung dem Grundtarif. Diese zu einer höheren zumutbaren Belastung führende Regelung betrifft jedoch ausschließlich ledige Steuerpflichtige und Ehegatten, die der Einzelveranlagung unterliegen. Die in § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG vorgesehene Anordnung des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags führt jedoch zwingend zur Anwendung der Prozentsätze, die für Steuerpflichtige gelten, bei denen die Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren zu berechnen ist.

 

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Kosten für ein Pflegeheim sind Aufwendungen wegen allgemeiner Belastung. Der erforderliche Abzug der Haushaltsersparnis kann mangels besserer Erkenntnisse mit den in der Einkommensteuerrichtlinien vorgesehenen Höchstbeträgen geschätzt werden. Werden Kostenerstattungen oder Überzahlungen vorgenommen, dann mindern diese die eingetretene Belastung.

Finanzgericht München Urteil vom 5. November 2008 15 K 2814/07 – rechtskräftig EFG 2009 S. 345.

Fahrtkosten behinderter Menschen als außergewöhnliche Belastung

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machen, also nicht nur die Kosten für Fahrten zu Ärzten (Krankheitskosten) oder für unvermeidbare Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Umfang auch für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen sind nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.2.2008, III R 105/06
Eine Anerkennung der Fahrtkosten über den Kilometerpauschalen, durch tatsächlich höhere Kfz Kosten durch Umbau ist nicht möglich.

Fahrtkosten behinderter Menschen als außergewöhnliche Belastung

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machen, also nicht nur die Kosten für Fahrten zu Ärzten (Krankheitskosten) oder für unvermeidbare Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Umfang auch für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen sind nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.2.2008, III R 105/06