Zur Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 UStG greift auch ein, wenn trotz der Nichterfüllung der Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung vorliegen.

Eine analoge Anwendung des § 6a Abs. 4 UStG auf Ausfuhrlieferungen kommt nicht in Betracht.

Es kommt aber ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht. Ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes die Gewährung der Steuerbefreiung gebieten, obwohl die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung i.S. des § 6 Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind, kann aber nur im Billigkeitsverfahren entschieden werden.

BFH Urteil vom 19.11.2009-V R 8/09BFH/NV 2010 S. 1141