Zumutbarkeit der Empfängerbenennung nach § 160 AO und Benennungsverlangen als neue Tatsache im Sinne des § 173 AO

Ein nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheides an den Steuerpflichtigen gerichtetes Benennungsverlangen rechtfertigt im Fall der Nichterfüllung nicht dessen Änderung nach § 173 AO.

Finanzgericht Niedersachsen Urteil 16.01.2013, 4 K 212/11

Begründung:

Das FA war berechtigt, die Betriebsausgaben zu schätzen. Gemäß § 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist u. a. insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag, oder wenn er Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, oder wenn diese der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden können (§ 162 Abs. 2 AO). Hat ein Steuerpflichtiger Veranlassung zur Schätzung gegeben, geht die einer jeden Schätzung anhaftende Unsicherheit zu seinen Lasten. Die Besteuerungsgrundlagen müssen in derartigen Fällen nach dem für den Steuerpflichtigen ungünstigsten, aber noch möglichen Sachverhalt festgestellt werden, um eine Besserstellung gegenüber denjenigen auszuschließen, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.

Der Steuerpflichtige muss dabei in Kauf nehmen, dass er evtl. über das Maß seiner eigentlichen Steuerschuld hinaus bis zur oberen Grenze des Schätzungsrahmens belastet wird. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige keine nachprüfbaren Aufzeichnungen vorlegen kann, weil die Rechtsfolge, die sich aus der Nichtvorlage ergibt, nicht von seinem Verschulden abhängig ist und somit auch das unverschuldete Unterlassen der Vorlage von Unterlagen zur Durchführung einer Schätzung berechtigt, weshalb auch fehlende Lese- und Schreibkenntnisse der Steuerpflichtigen kein Grund sind, in diesen Fällen von einer Schätzung abzusehen.

Der Kläger hat die Veranlassung zur Schätzung gegeben, da er über die mit den Wareneinkäufen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen vorgelegt hat, obwohl er als gewerblicher Unternehmer nach § 143 AO zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet ist. Seinen Aufzeichnungen über seine Betriebsausgaben liegen keine Belege zugrunde und da er lediglich den bei Abholung ausgezahlten Betrag erfasst hat, kann anhand der Aufzeichnungen im Umsatzsteuerheft weder die konkret erworbene Ware noch der Lieferant und der Empfänger des Geldes ermittelt und überprüft werden. Diese Mängel rechtfertigen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der aufgezeichneten Betriebsausgaben und rechtfertigen deren Schätzung.

Die Schätzung ist in Bezug auf ihre Höhe nicht zu beanstanden. Die Annahme des FA, dass insgesamt 55 Prozent der vom Kläger aufgezeichneten Ausgaben auf den Ankauf des Altmetalls von Privatpersonen entfallen und die von diesen Personen erzielten Einnahmen nicht der inländischen Besteuerung unterliegen, ist möglich und angesichts der sich aus den Rechnungen der Firma A ergebenden Zusammensetzung des Altmetalls zu seinen Gunsten erfolgt. Die Annahme eines darüber hinausgehenden höheren Anteils ist schon wegen der fehlenden Aufzeichnungen zur Art der angekauften Ware, nicht gerechtfertigt. Seine Behauptung, dass er den Schrott vielfach von im Inland nicht steuerpflichtigen ausländischen Personen angekauft habe, hat er bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiiert. Er hat weder dargelegt, wie diese Kontakte zustande gekommen sind und wie die Verabredungen zur Warenübergabe getroffen worden sind noch hat er dargelegt, wo die Warenübergaben in den Streitjahren konkret stattgefunden haben. Seine Behauptung ist daher nicht geeignet, den Anteil der nicht steuerbehafteten, abzugsfähigen Wareneinkaufskosten zu erhöhen. Ungewissheiten, die sich daraus ergeben, dass die einzelnen Zahlungsempfänger und deren Einkommensverhältnisse nicht bekannt sind, gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 AO in Höhe des danach auf den Ankauf bei Firmen entfallenden Betrages ist allerdings nur in dem Umfang gerechtfertigt, in dem der Kläger die Empfänger nicht benannt hat. Mit den Angaben zu den Firmen X GmbH, Y GmbH und Z KG hat er dem Erfordernis des § 160 AO nach Benennung der Empfänger aber genügt.

Für die nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuer- und Messbetragsbescheide des Jahres 2006 sind in Bezug auf die Kürzung der Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung der Empfänger die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung jedoch nicht erfüllt, so dass die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für das Jahr 2006 insoweit zu Unrecht vorgenommen worden ist.

 Nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO ist ein Steuerbescheid oder ein Gewerbesteuermessbescheid zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntgeworden sind, die zu einer höheren Steuer oder zu einer höheren Festsetzung von Steuermessbeträgen führen. Unter einer Tatsache im Sinne des § 173 AO ist alles zu verstehen, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (PK/Koenig AO § 173 Rz. 7 m.w.N.). Eine Tatsache kann sowohl in einem positiven Zustand, beispielsweise dem Abfluss von Zahlungsmitteln, als auch im Fehlen einer Eigenschaft oder im Nichteintritt eines Vorgangs, wie etwa einer fehlenden Vereinbarung, bestehen (PK/ Koenig AO § 173 Rz. 7). Beweismittel sind alle Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen, wie beispielsweise Urkunden und Auskünfte (PK/Koenig § 173 Rz. 34). Die Tatsachen und Beweismittel müssen nachträglich bekannt geworden und nicht erst nachträglich entstanden oder erstellt worden sein, weil nachträglich entstandene Tatsachen und Beweismittel keine Änderung nach § 173 AO rechtfertigen (PK/Koenig AO § 173 Rz. 42f m.w.N.). Tatsachen oder Beweismittel werden nachträglich bekannt im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn sie nach dem Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden

 

Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

Gläubiger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist der wirtschaftliche Eigentümer einer Forderung, Empfänger derjenige, dem der in einer Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde. Beide Begriffe stehen gleichrangig nebeneinander.

BFH Beschluss vom 21.07.2009 –  IX B 55/09  BFH NV 2010 S. 3 ff