Empfängerbenennung bei ausländischen Kunden

Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO kann der Steuerpflichtige Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht berücksichtigen, wenn er dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, den Empfänger genau zu benennen.

Die Empfängerbenennung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei Zahlungen an ausländische Domizilgesellschaften nicht immer durch die Angaben der betreffende Gesellschaft als Zahlungsempfängerin, sondern auch die Person die wirtschaftlich dahinter steht.

(BFH Urteil vom 27. Juni 2001 IR 46/00 BFHNV 2002 S.1)

Bei jeder Betriebsausgabe muss der Nachweis erbracht werden wer das Geld bekommen hat. Bei Empfängern im Ausland geht die Mitwirkungspflicht noch weiter. Hier muss der Steuerpflichtige nachweisen wer der entgültige Empfänger einer Leistung ist. Ein Risiko besteht bei sogenannten Domizilgesellschaften (Briefkastengesellschaften).