Ermittlung des Teilwerts eines Grundstücks

Der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Fall einer Grundstücksentnahme anzusetzende Grundstücksteilwert ist nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen.

BFH Beschluss vom 30.01.2014-XB 63/13 BFHNV 2014 S. 689f.

Begründung:

Die aufgeworfene Rechtfrage, ob der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes im Fall der Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen anzusetzende Teilwert nach einem Bandbreitenverfahren zu bestimmen ist und sich die Schätzung des anzusetzenden Werts nach den Regeln der Beweislast an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Wert innerhalb der Bandbreite halten muss, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Wie der Kläger in seiner Beschwerdebegründung selbst einräumt, hat der BFH in gefestigter Rechtsprechung erkannt, dass der Teilwert eine feste Größe ist. Diese ist nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen.

Vielmehr erschöpft sich der klägerische Vortrag in der Kritik, die Rechtsauffassung des BFH sei fehlerhaft. Sie berücksichtige nicht die Marktgegebenheiten, wonach ein Grundstück nicht mit einem genau bestimmbaren Wert, sondern lediglich in einer Bandbreite voneinander in vertretbarer Weise abweichender Grundstückswerte bewertet werden könne. Unter Berücksichtigung der Regeln über die Beweislastverteilung sei daher entgegen der Auffassung des BFH der günstigste Bandbreitenwert anzusetzen.

Die Kläger berücksichtigen nicht, dass das von ihnen zitierte BFH-Urteil nicht einschlägig ist. Es betrifft die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zu einem unüblich niedrigen Preis an eine nahestehende Gesellschaft verkauft wurde und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes) gegeben war, wobei der niedrigste innerhalb der Bandbreite möglicher fremdüblicher Preise liegende Wert anzusetzen war. Ein solcher Fremdvergleich ist zur Bestimmung des Teilwerts jedoch nicht. Ein Bandbreitenverfahren ist bei der Ermittlung des Teilwerts eines Grundstücks auch nicht deshalb geboten, weil es sich hierbei um eine Schätzung (§ 162 der Abgabenordnung) handelt und daher jedenfalls in einem gewissen Rahmen unterschiedliche Werte denkbar sind. Es ist Aufgabe des Finanzgerichts (FG), im Rahmen seiner Verpflichtung zur Tatsachenfeststellung ihm vorliegende Erkenntnisse zur Ermittlung des zu beurteilenden Grundstückswerts zu überprüfen und nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen es den von ihm für zutreffend erachteten Wert für plausibel und gegenüber einem anderen Wertansatz für vorzugswürdig hält. Vermag sich das Gericht eine solche Überzeugung zu verschaffen, scheidet eine Entscheidung nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast aus, weil eine solche Entscheidung nur zu treffen ist, wenn sich das Gericht hinsichtlich der zu beurteilenden Tatsache (hier der Höhe des Grundstücksteilwerts) den im konkreten Einzelfall erforderlichen Grad der Gewissheit nicht verschaffen kann.