Baukostenzuschüsse

Baukostenzuschüsse aufgrund von Art. 52 PflegeVG mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

BFH Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 7/08

Begründung:

Das Gericht hat zutreffend die gewährten Zuschüsse für das Altenpflegeheim nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung behandelt, sondern insoweit die Herstellungskosten für das Altenpflegeheim gemindert.

Rechtsgrundlage für die Zuschüsse ist Art. 52 Abs. 1 PflegeVG. Danach werden Finanzhilfen zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern und zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt. Sie dürfen nur dazu verwendet werden, die für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen sowie die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern zu finanzieren.