Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft muss aufgrund äußerer Umstände erkennbar sein, z.B. durch das Abholen der persönlichen Gegenstände aus der früheren gemeinsamen Wohnung und den Umzug in eine neue Wohnung. Die Bekundung der Trennungsabsicht genügt nicht. Die eheliche Lebensgemeinschaft wird deshalb auch dann nicht bereits während der kurbedingten Abwesenheit eines Ehegatten beendet, wenn es nach der Rückkehr tatsächlich zur Trennung kommt.

BFH Urteil vom 28.04.2010 – III R 71/07 BFH NV 2010 S. 2042 f.

Begründung:

Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft umfasst die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten. Dazu gehört die gemeinsame Erledigung der sie gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens. Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft beruht zwar auch auf inneren Vorgängen und persönlichen Einstellungen der Eheleute. Diese sind aber in erster Linie aufgrund objektiver Umstände, nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale zu beurteilen, wobei dem räumlichen Zusammenleben oder einer räumlichen Trennung besondere Bedeutung zukommt.

Nach diesen Grundsätzen lebten der Kläger und die Beigeladene nicht an allen Tagen des Streitjahres 2001 dauernd getrennt. Zu Beginn dieses Jahres, als sich der Kläger außerhalb der gemeinsamen Wohnung zur Kur aufhielt, war nicht aufgrund äußerer Umstände erkennbar, dass die beiden Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wieder herstellen würden. Die bloße Ankündigung der Beigeladenen im November 2000, sich vom Kläger trennen zu wollen, war für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend. Diese endete vielmehr erst, als der Kläger nach der Kur, im Januar 2001, seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung abholte und in eine andere Wohnung zog.

Beendigung einer Außenprüfung

Die Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses einer Außenprüfung in einem Betriebsprüfungsbericht stellt keine –den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebende– letzte Ermittlungshandlung im Rahmen der Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO dar.

Reicht der Steuerpflichtige nach Zusendung des Betriebsprüfungsberichts eine –ausdrücklich vorbehaltene– Stellungnahme und Unterlagen ein, die zu einem Wiedereintritt in Ermittlungshandlungen führen, erfolgen diese noch im Rahmen der Außenprüfung.

BFH Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 64/07

Begründung

Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass im Dezember 1990 mit der Betriebsprüfung begonnen wurde und es im Anschluss hieran zu keiner mehr als sechsmonatigen Unterbrechung kam. Entgegen der Auffassung des FG ist die Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses einer Außenprüfung in einem Betriebsprüfungsbericht, den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebende, letzte Ermittlung im Rahmen der Außenprüfung. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, weil noch zu klären ist, ob  der Kläger unter dem 12. August 1994 eine Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht gegenüber dem FA für Großbetriebsprüfung abgegeben und der Betriebsprüfer daraufhin weitere Ermittlungen durchgeführt hat.

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Falle der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO). Das gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift jedoch dann nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine Ablaufhemmung durch den Beginn einer Außenprüfung erforderlich, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen wurde und –wenn auch nur stichprobenweise– tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen wurden.

Ob eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen wurde, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen, wobei neben dem zeitlichen Umfang der bereits durchgeführten Prüfungsmaßnahmen alle Umstände hinzuzuziehen sind, die Aufschluss über die Gewichtigkeit der Prüfungshandlungen vor der Unterbrechung geben.

Ein Aktenstudium, das vor dem in der Betriebsprüfungsanordnung genannten Termin des Beginns der Prüfung durchgeführt wurde, gehört noch zu den Prüfungsvorbereitungen. Soweit der BFH das Aktenstudium als Prüfungsbeginn hat ausreichen lassen, lag das Aktenstudium nicht vor dem Termin, der in der Prüfungsanordnung als Prüfungsbeginn genannt war.

Nach dieser Vorschrift endet die aufgrund einer Außenprüfung gehemmte Festsetzungsfrist spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen sind.

Nach den gesetzlichen Regelungen folgt, dass unter "Ermittlungen" diejenigen Maßnahmen eines Betriebsprüfers fallen, die auf eine umfassende Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen gerichtet sind. Das Erstellen eines Betriebsprüfungsberichts dient nicht der Überprüfung von Besteuerungsgrundlagen, sondern beschränkt sich darauf, das Ergebnis der vorausgehenden Ermittlungen und Überprüfungen darzustellen. Das Erstellen eines Betriebsprüfungsberichts ist daher nicht im Zusammenhang mit den Ermittlungsmaßnahmen des Prüfers in § 200 AO, sondern in § 202 AO geregelt.

Dem Eintritt der Festsetzungsverjährung im Streitfall kann aber entgegenstehen, dass der Prüfer auf Einwendungen des Klägers und wegen nachgereichter Unterlagen weitere Ermittlungen "im Rahmen der Außenprüfung" durchführte. In der Regel wird die Außenprüfung zwar mit der Zusendung des Prüfungsberichts, sodass nach diesem Zeitpunkt stattfindende Ermittlungen nicht mehr im Rahmen der Außenprüfung erfolgen. Etwas anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass aus der maßgeblichen Sichtweise des Betroffenen die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts noch nicht abgeschlossen sein sollte.

Ein derartiger Ausnahmefall könnte im Streitfall gegeben sein, weil sich der Kläger laut Tz 5 des Betriebsprüfungsberichts eine Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht vorbehalten hatte (vgl. § 202 Abs. 2 AO). Sofern er eine derartige Stellungnahme tatsächlich abgegeben und dieser Stellungnahme auch Unterlagen beigefügt hat, die objektiv zur Wiederaufnahme von Ermittlungshandlungen im oben definierten Sinne geeignet waren, kann ein Steuerpflichtiger nicht davon ausgehen, dass mit der Übersendung des Prüfungsberichts die Außenprüfung beendet war..

 

 

Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei angeordneter Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung eines Grundstücks

Die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet, entfällt, wenn für das Grundstück Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird.

BFH Urteil vom 29. Januar 2009 V R 67/07

Begründung:

Der Kläger hat ein bebautes Grundstück an die T-GmbH vermietet und somit entgeltliche Leistungen gegenüber der T-GmbH erbracht. Ob diese Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind oder ob es sich aufgrund der Organschaft um nicht steuerbare Innenleistungen handelt, ist für die zur Begründung einer Organschaft erforderliche Unternehmerstellung des Organträgers unerheblich.

Der Kläger hat seine durch die Vermietung an die T-GmbH begründete Unternehmerstellung nicht dadurch verloren, dass das an die T-GmbH vermietete Grundstück der Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG unterlag. Denn nach der Rechtsprechung des Senats lässt der Übergang der Verwaltungsbefugnis auf den Zwangsverwalter Eigentumsrecht und Unternehmereigenschaft des Grundstückseigentümers und Vollstreckungsschuldners (Grundstückseigentümer) unberührt.

Dem Grundstückseigentümer sind die mit dem unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstück ausgeführten Vermietungsumsätze weiter als Unternehmer zuzurechnen, da ihm durch die Anordnung der Zwangsverwaltung nach § 148 Abs. 2 ZVG lediglich Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen werden. Durch die Zwangsverwaltung kommt es weiter nicht zu einer Aufteilung des durch die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers gebildeten Unternehmens, so dass sich z.B. der Vorsteuerabzug aus den vom Zwangsverwalter bezogenen Leistungen nach der Verwendung durch Zwangsverwalter und Grundstückseigentümer richtet.

Eine Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers ergab sich auch nicht aus der Einstellung der Pachtzahlung durch die T-GmbH. Denn nach der Rechtsprechung des Senats endet die unternehmerische Tätigkeit nicht bereits dadurch, dass der Unternehmer vorübergehend keine entgeltlichen Leistungen erbringt oder auf das Entgelt für diese Leistungen verzichtet. Es müssen vielmehr besondere Umstände für die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit vorliegen.

Das Gericht hat entschieden, dass die T-GmbH nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG in das Unternehmen des Klägers eingegliedert war. Allerdings scheitert die nach dieser Vorschrift erforderliche Eingliederung nicht am Merkmal der organisatorischen Eingliederung, sondern an der wirtschaftlichen Eingliederung.

Die finanzielle Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen kann.  Diese Voraussetzungen hat das FG im Streitfall zu Recht bejaht, da der Kläger Alleingesellschafter der T-GmbH war.

Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft wirklich wahrgenommen wird. Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest nach den zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehenden Beziehungen sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht möglich ist. Deshalb steht z.B. regelmäßig die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters der Annahme der organisatorischen Eingliederung nicht entgegen, wenn der Organträger weiterhin als Geschäftsführer der von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft tätig und die Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Organgesellschaft noch nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist.

Für die wirtschaftliche Eingliederung genügt es, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen. Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein.

So genügt z.B. die Vermietung eines Betriebsgrundstücks, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, weil es die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet.

Diese Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Eingliederung lagen im Streitfall bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung zunächst vor. Das Gericht kann offenlassen, ob bereits die Anordnung der Zwangsverwaltung über das der Organgesellschaft überlassene Grundstück das Ende der Organschaft bewirkt hat. Denn aufgrund der gleichzeitigen Anordnung der Zwangsversteigerung stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass das Grundstück in Zukunft nicht mehr dauerhaft für Zwecke der Organgesellschaft zur Verfügung stehen und deren Tätigkeit nicht mehr fördern konnte. Das genügt.

 

 

 

Vorsteuerberichtigung bei Organschaftsbeendigung

Ist das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene Leistung erst nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich geworden, richtet sich der Vorsteuerberichtungsanspruch gegen das (frühere) Organ. Ist die Uneinbringlichkeit jedoch vor der Organschaftsbeendigung eingetreten oder erfolgt gleichzeitig durch die Insolvenzeröffnung sowohl die Organschaftsbeendigung als auch die Uneinbringlichkeit, richtet sich der Vorsteuerberichtungsanspruch gegen den (vormaligen) Organträger.

BFH Beschluss vom 05.12.2008 – V B 101/07 (BFHNV 2009 S. 432 f.)

Begründung:

In der Entscheidung ist der BFH von dem Rechtssatz ausgegangen, dass eine Vorsteuerberichtigung nicht gegenüber dem bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem früheren Organ durchzuführen ist, wenn das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene Leistung erst nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich geworden ist.

Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in der die Organschaft durch Übertragung einer Beteiligung mehrere Jahre vor der Insolvenz der (früheren) Organgesellschaft beendet worden war. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn, wie im Streitfall, die Uneinbringlichkeit vor der Organschaftsbeendigung eingetreten ist oder durch die Insolvenzeröffnung sowohl die Organschaftsbeendigung als auch die Uneinbringlichkeit gleichzeitig erfolgen. Hier richtet sich nach ständiger Rechtsprechung der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Organträger