Adressierung von Prüfungsanordnungen nach der formwechselnden Umwandlung der zu prüfender Gesellschaft

Wird nach der formwechselnden Umwandlung einer GmbH & Co KG in eine GmbH eine Prüfungsanordnung auf die GmbH & Co KG, ist die Prüfungsanordnung nicht wegen inhaltlicher Unstimmigkeit nichtig und damit nicht zur Unwirksamkeit des Bescheides. Es liegt in diesem Fall eine Personenidentität vor.

Die Behauptung der Befangenheit eines Betriebsprüfers kann weder selbständig angefochten noch im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Prüfungsanordnung geltend gemacht werden.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2008 4 K 1236/07-Rev. eingelegt. EFG 2009 S. 894.