Rennsportfahrzeug als “Beförderungsmittel” im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels bestimmt sich nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.

Ein "Befördern" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn Personen – sei es mit oder ohne gewerbliche Zielsetzung – von einem Ort zu einem anderen transportiert werden.

Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung.

Die für die Ausübung des Rallyesports im Ausland auf vertraglich vorgesehenen Rennstrecken benutzten Fahrzeuge sind Beförderungsmittel im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.

BFH Beschluss vom 08.11.2011 – XI B 58/11 BFHNV 2012 S. 282 f

Begründung:

Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 3a UStG liegt ein Beförderungsmittel vor, wenn es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, das der Beförderung von Menschen und Gegenständen dient. Ein "Befördern" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist nicht nur gegeben, wenn andere Personen –sei es mit oder ohne gewerbliche Zielsetzung– von einem Ort zu einem anderen transportiert werden. Auch der Eigentransport fällt unter den Begriff der Beförderung.

Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung. Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG und damit nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.