Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind

Für ein arbeitsloses, behindertes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass es keine Arbeit findet und deshalb außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit gegeben ist, hat das FG unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen.

Ist keine erhebliche Mitursächlichkeit anzunehmen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die Einkünfte, die das Kind aus einer trotz der Behinderung möglichen Erwerbstätigkeit erzielen könnte, nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf (existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) zu decken.

BFH Urteil vom 22. Oktober 2009 III R 50/07

 

Keine Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger, wenn dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes entstehen

Entstehen dem Kindergeldberechtigten für sein behindertes volljähriges Kind, das überwiegend auf Kosten des Sozialleistungsträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes, ist das Ermessen der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, eingeschränkt; ermessensgerecht ist allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten..

 Bei der Prüfung, ob Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes entstanden sind, dürfen keine fiktiven Kosten für die Betreuung des Kindes, sondern nur tatsächlich entstandene Aufwendungen für das Kind berücksichtigt werden.

 BFH Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07

Erläuterungen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07 die bisherige Rechtsprechung, dass das Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind, das überwiegend auf Kosten des Sozialleistungsträgers in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, nicht an den Sozialleistungsträger auszuzahlen (abzuzweigen) ist, wenn der Kindergeldberechtigte zusätzliche Aufwendungen für das Kind mindestens die Höhe des Kindergeldes erbringt.

Im Streitfall gewährte der Sozialleistungsträger für die Unterbringung des Kindes in der Pflegeeinrichtung Eingliederungshilfe. Die kindergeldberechtigte Mutter wurde nur zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 46 € herangezogen. Außerdem entstanden ihr Aufwendungen für ein Zimmer, das sie in ihrem Haus für Besuche ihrer Tochter vorhielt, ferner Übernachtungskosten, wenn sie das Kind in der Pflegeeinrichtung besuchte, sowie Kosten für gelegentliche Geschenkpakete und sonstige Zuwendungen.

Kommt der Sozialleistungsträger überwiegend für die Kosten der Unterbringung des Kindes in der Pflegeeinrichtung auf, kann die Familienkasse das Kindergeld ganz oder teilweise an ihn abzweigen. Die Entscheidung darüber steht in ihrem Ermessen ("kann"). Im Streitfall lehnte die Familienkasse den Antrag des Sozialleistungsträgers auf Abzweigung des Kindergeldes ab. Der Sozialleistungsträger war dagegen der Auffassung, ermessensgerecht sei allein die Entscheidung, das Kindergeld (abzüglich des Kostenbeitrags der Mutter) an ihn abzuzweigen, da er mehr als die Hälfte der Kosten für die Pflegeeinrichtung trage. Die freiwilligen zusätzlichen Betreuungsaufwendungen der Mutter, die nicht der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dienten, seien bei der Entscheidung über die Abzweigung nicht zu berücksichtigen.

Der BFH entschied, bei Aufwendungen des Kindergeldberechtigten in Höhe des Kindergeldes sei allein die volle Auszahlung des Kindergeldes an ihn ermessensgerecht. Zu berücksichtigen seien nicht nur der Barunterhalt in Form des Kostenbeitrags, sondern auch die übrigen tatsächlich für das Kind entstandenen Aufwendungen. Da diese Aufwendungen bisher nicht beziffert worden waren, verpflichtete der BFH die Familienkasse, die tatsächlichen Aufwendungen der Mutter im Einzelnen zu ermitteln und erneut über den Abzweigungsantrag des Sozialleistungsträgers zu entscheiden.