Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind abzuzinsen

Durch § 21 Abs. 3 KStG 1999 werden nur erfolgsabhängige, nicht aber erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen vom Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1999/2000/2002 ausgeschlossen.

 BFH Urteil vom 25. November 2009 I R 9/09

Begründung:

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen, sofern nicht die Laufzeit der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt. Das Abzinsungsgebot wird jedoch durch § 21 Abs. 3 KStG 1999 ausgeschlossen. Der angeordnete Anwendungsausschluss bezieht sich allein auf erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen.

Der Gesetzgeber hat sich für eine Ausnahme vom Abzinsungsgebot nur im konkreten Kontext des § 21 Abs. 1 und 2 KStG  und damit nur für erfolgsabhängige Erstattungen entschieden.