Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen

Es ist geklärt, dass mangels ausreichender Leistungsbeschreibung kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, wenn die Leistung mit „Beratungsleistung“ bezeichnend ist und sich nicht aus den Rechnungsangaben leicht und eindeutig ergibt, über welche Leistung abgerechnet worden ist.

BFH Beschluss vom 16.12.2008 – VB 228/07 BFHNV 2009 S. 620 f.

 Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dient die Rechnung oder Gutschrift als Abrechnungspier für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Das Abrechnungspapier muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen