Bergmannsprämie für Arbeitnehmer des Bergbaus

Auch ein Arbeitnehmer, der bei einem nicht der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Unternehmen angestellt ist, kann Arbeitnehmer des Bergbaus i.S. des § 1 Abs. 1 BergPG sein und Anspruch auf die Bergmannsprämie haben     

BFH Urteil vom 17.6.2010, VI R 18/08

Begründung:

Nach § 1 Abs. 1 BergPG erhalten Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt werden, Bergmannsprämien. Das Gesetz über Bergmannsprämien selbst enthält keine weitere Definition dazu, was unter Arbeitnehmer des Bergbaus zu verstehen ist. Auf Grundlage des § 6 Abs. 1 BergPG hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung (BergPDV) sind Arbeitnehmer des Bergbaus Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus (Abs. 2) stehen und in den der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieben (Abs. 2 Nr. 1) beschäftigt werden. Nach § 1 Abs. 2 BergPDV sind Unternehmen des Bergbaus.

1.      Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhalten,

2.      Unternehmen, soweit sie ständig Schachtbau oder andere bergbauliche Aufschließungs- und Vorrichtungsarbeiten als spezifisch bergmännische Arbeiten in den unter Nr. 1 bezeichneten Betrieben verrichten (Bergbauspezialgesellschaften

Zu Recht gelangte das FG zu der Beurteilung, dass der Kläger bei L in einem Betrieb der Elektrotechnik beschäftigt ist und dieser Betrieb selbst nicht der bergbehördlichen Aufsicht untersteht. Zutreffend hat das FG insoweit darauf abgehoben, dass die Bescheinigungen der Bergämter T-Stadt und S-Stadt vom 22. August 1986 und vom 4. April 2005 nicht erklären, dass L der bergbehördlichen Aufsicht unterliege. Für den Streitfall kann allerdings dahinstehen, ob der Rechtsauffassung des FG, wonach es nicht an die Rechtsauffassung der Bergaufsicht gebunden sei, zu folgen wäre. Der Senat weist in diesem Zusammenhang fürsorglich darauf hin, dass nach der übereinstimmenden Rechtsprechung aller fünf obersten Bundesgerichte auf Grundlage der sogenannten Tatbestandswirkung jedenfalls dann, wenn eine Behörde durch Verwaltungsakt zu einer verbindlichen Regelung oder Qualifikation gelangt, dieser Verwaltungsakt als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips Tatbestandswirkung entfaltete und die Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit und Bestand den dazu berufenen Spezialgerichten überlassen bliebe.

Das die Bergmannsprämie berechtigende Merkmal "Arbeitnehmer des Bergbaus" erfordert u.a. ein Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus. Unternehmen des Bergbaus im Sinne der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien sind nach § 1 Abs. 2 BergPDV nicht nur Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhalten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BergPDV), sondern auch die Bergbauspezialgesellschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BergPDV). § 1 Abs. 1 Satz 1 BergPDV fordert nur für die eigentlichen Unternehmen des Bergbaus i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BergPDV deren bergbehördliche Aufsicht; denn § 1 Abs. 1 Satz 1 BergPDV nimmt allein auf Abs. 2 Nr. 1 BergPDV Bezug. Ein Unternehmen des Bergbaus i.S. des § 1 Abs. 2 BergPDV kann mithin auch ein der bergbehördlichen Aufsicht nicht unterstelltes Unternehmen sein. Entgegen der Ansicht des FG konnte es deshalb auch dann, wenn L nicht der Bergaufsicht unterliegt, nicht offen bleiben, ob L als Bergbauspezialgesellschaft anzusehen ist.