Keine “Fahrtätigkeit” (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bzw. unter Tage im Bergwerk des Arbeitgebers stellt keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG dar.

BFH Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06

Erläuterungen:

Wer auf einem ausgedehnten Betriebsgelände – hier in einem Bergwerk unter Tage – als Fahrer eines Transportfahrzeugs beschäftigt ist, geht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 2009 VI R 61/06 keiner Auswärtstätigkeit nach und kann deshalb keine Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen.

Arbeitnehmer, die entweder vorübergehend von ihrer Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig sind oder typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werden, können Verpflegungsmehraufwand in Form gestaffelter Pauschbeträge als Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes – EStG -).

Im Streitfall arbeitete der Kläger als Fahrer eines sog. Selbstlade-Transportfahrzeugs unter Tage in einem Kalibergwerk. Dort befördert er bereits abgebrochenes Material innerhalb der ca. 100 qkm großen Grube. In seiner Einkommensteuer-Erklärung machte der Kläger erfolglos Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 960 € (160 Tage x 6 €) als Werbungskosten geltend, da er – wie ein Berufskraftfahrer – eine Fahrtätigkeit ausübe. Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage statt.

Diese Entscheidung des FG hat der BFH nun aufgehoben und im Streitfall zu Gunsten der Finanzverwaltung entschieden. Eine Auswärtstätigkeit sei dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerpflichtige entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt arbeite, oder dass er typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werde und damit nicht über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit verfüge. Sei der Arbeitnehmer hingegen am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, liege eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigende Auswärtstätigkeit – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der doppelten Haushaltsführung – nicht vor. Dort stünden ihm regelmäßig Einrichtungen zur Verfügung, an denen er sich vergleichsweise kostengünstig verpflegen könne, so dass ein Verpflegungsmehraufwand typisiert betrachtet nicht entstehe.

Dies gelte auch wenn es sich bei der regelmäßigen Arbeitsstätte und damit dem Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers wie im Streitfall um ein größeres, räumlich umschlossenes "Werksgelände" unter Tage handele. Eine "Fahrtätigkeit" auf dem Betriebsgelände rechtfertige daher den Werbungskostenabzug von Mehr-Aufwand für Verpflegung nicht.