Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme fehlerhafter Lohnsteuerdaten durch das Finanzamt

Geht das Finanzamt einem Bearbeitungshinweis aufgrund einer Divergenz zwischen dem Elster- und dem Elster Lohn 1-Daten nicht nach, kommt eine Berichtigung der fehlerhaften Steuerfestsetzung nach § 109  AO nicht in Betracht.

Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28.7.2014 – 3 V 226/14

Begründung:

Begründung:

Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche Offenbarunrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes gelaufen sind, jederzeit berichtigen. Voraussetzung für die Berichtigung ist zunächst grundsätzlich das der Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassen Finanzbehörde entstanden ist. Eine Unrichtigkeit ist dabei offenbar, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhaltes für jeden unvoreingenommenen dritten klar und deutlich als Offenbarungsunrichtigkeit erkennbar ist. Eine Offenbarungsunrichtigkeit kann zwar auch dann vorliegen wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene Offenbarung für das Finanzamt erkennbar Unrichtigkeit als eigen übernimmt. Im Streitfall handelt es sich bei der Übernahme der fehlerhaft übertragene Lohnsteuerdaten weder um einen Schreibfehler, Rechenfehler noch um eine ähnliche offenbarer Fehler.

Der Steuerpflichtige hatte den Arbeitslohn vollständig unrichtig im Rahmen seiner Elstersteuererklärung an das Finanzamt übermittelt. Ebenfalls wohl dem Finanzamt die unzutreffende Lohndaten von dem Arbeitgeber übermittelt. Im Rahmen des elektronischen Abgleiches durch die Finanzverwaltung erfolgt ein Bearbeitungs Hinweis. Bei der Steuerfestsetzung legt die Software regelmäßig die Daten des Arbeitgebers zu Grunde. Hier hätte im vorliegenden Fall der Bearbeiter des Finanzamtes die fehlende Stimmigkeit ihr Daten überprüfen müssen. In diesem Fall keine Auffassung des Finanzgerichts eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus.

Nachträgliche Erfassung einer Regelaltersrente durch Berichtigung nach § 129 AO

Hat der Finanzbehörde ein Rentenbescheid vorgelegen und ist ihr daher der Bezug der Altersrente bekannt, ist es ausgeschlossen, dass die Nichterfassung der Altersrente im Steuerbescheid auf einem Rechtsirrtum beruht.

BFH Beschluss vom 27.02.2014 – X B 157/13 BFHNV 2014 S. 825 f

Begründung:

Im Streitfall lässt sich zwar mittlerweile nicht mehr klären, ob der Ende Februar 2006 beim FA eingereichten Einkommensteuererklärung zumindest der Rentenbescheid und ggf. auch die Anlage R beilagen. Das FG hat sich jedoch durch die Zeugenververnehmung der Sachbearbeiterin W des FA davon überzeugen können, dass diese die Renteneinkünfte der Klägerin nicht bewusst außer Ansatz gelassen hat. Hiervon ausgehend waren in jedem der im Streitfall denkbaren Sachverhaltskonstellationen die Voraussetzungen einer Änderungsnorm erfüllt, die das FA zum Erlass des in Frage stehenden Änderungsbescheids berechtigten:

Hatte die Klägerin zu ihrer Regelaltersrente in der Steuererklärung 2005 keine Angaben gemacht und auch keine diese Rente betreffenden Unterlagen beigefügt, dann war das FA, nachdem es von diesen Renteneinkünften Kenntnis erlangt hat, zum Erlass des Änderungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigt. Dies stellen die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung im Ergebnis auch nicht in Abrede.

Hatte hingegen dem FA der einschlägige Rentenbescheid vorgelegen, dann war dem FA zwar der Bezug dieser Renteneinkünfte bekannt und es waren daher die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht erfüllt. In diesem Fall war aber das FA berechtigt, den ursprünglichen Bescheid gemäß § 129 Satz 1 AO zu berichtigen. Ein Fehler ist nämlich im Sinne dieser Vorschrift offenbar, wenn er auf der Hand liegt, durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist. Entscheidend ist, ob sich das Vorliegen eines solchen Fehlers für einen unvoreingenommenen Dritten ohne weiteres aus der Steuererklärung, deren Anlagen sowie aus den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr.

Hat dem FA im Streitfall der Rentenbescheid vorgelegen und war dem FA daher bekannt, dass die Klägerin ab April 2005 eine Regelaltersrente bezog, dann kann aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten ausgeschlossen werden, dass die steuerliche Erfassung dieser Rente infolge eines Rechtsirrtums unterblieben ist, da von der Bundesanstalt für Angestellte geleistete Regelaltersrenten ab dem Jahr 2005 den klassischen Anwendungsbereich des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes (EStG) betreffen. Dies wird auch durch die Aussage der Zeugin W bestätigt, wonach die Nichterfassung der Renteneinkünfte trotz Vorliegens eines Rentenbescheids nur auf einem mechanischen Versehen beruhen konnte.