Erneute Berichtigung der Umsatzsteuer bei späterer Vereinnahmung einer zunächst uneinbringlich gewordenen Entgeltforderung

Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die spätere Vereinnahmung einer zunächst uneinbringlich gewordenen Forderung auch dann nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer erneuten Berichtigung der Umsatzsteuer führt, wenn der Insolvenzverwalter Sicherheiten zugunsten des Unternehmers verwertet und vor Auskehrung des Erlöses die Umsatzsteuer aus der Verwertung der Sicherheiten gemäß § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO als zusätzlichen Kostenbeitrag einbehalten hat.

BFH Beschluss vom 02.12.2013 XI B 5/13 BFHNV 2014 S. 588 f.

Begründung:

So liegt der Fall hier. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Vereinnahmung des Entgelts für die Warenlieferung und die Dienstleistungen, die der Kläger an die O-GmbH & Co. KG ausgeführt hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG dazu führt, dass die Umsatzsteuer für diese Umsätze (erneut) zu berichtigen ist.

Der Kläger hat nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden sind, an die O-GmbH & Co. KG, über deren Vermögen am … Juni 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, vor Insolvenzeröffnung eine Warenlieferung sowie Dienstleistungen ausgeführt. Hieraus standen ihm offene Forderungen gegen die O-GmbH & Co. KG in Höhe von 87.807,03 EUR zu (Bemessungsgrundlage 75.695,72 EUR, Umsatzsteuer 12.111,31 EUR). Im Juli 2005 berichtigte der Kläger diese Umsatzsteuer (zu Recht) nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit.

Soweit nach den tatsächlichen Feststellungen des FG diese Forderungen des Klägers –nach der Verwertung der Baumaschinen und Baufahrzeuge als Sicherheiten durch den Insolvenzverwalter durch Auskehrung des Verwertungserlöses an den Kläger zur Tilgung dieser Forderungen– später in Höhe von 47.197,20 EUR (anteilig) erfüllt worden sind, hat das FG zu Recht eine nachträgliche Vereinnahmung i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG angenommen, die  in dem Besteuerungszeitraum zu berücksichtigen ist, in dem die VeSoweit der Kläger geltend macht, er werde bei dieser Sichtweise wirtschaftlich gesehen doppelt mit Umsatzsteuer belastet, weil der Insolvenzverwalter im Rahmen der freihändigen Verwertung der dem Kläger zur Sicherheit übereigneten Baumaschinen und Baufahrzeuge für die Masse (§ 166 Abs. 1 InsO) nach § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO die Umsatzsteuer aus dieser Veräußerung mit dem Kostenbeitrag einbehalten und nicht an ihn, den Kläger, abgeführt habe, beachtet der Kläger nicht, dass es bei dem vom Insolvenzverwalter einbehaltenen Betrag um die Umsatzsteuer auf einen ganz anderen Umsatz, nämlich die Lieferung von Baumaschinen und Baufahrzeugen durch die Masse an Drittereinnahmung erfolgt ist.