Steuerfreiheit von Pflichtbeiträgen in ein berufständisches Versorgungswerk

Steuerfreiheit von Pflichtbeiträgen in ein berufständisches Versorgungswerk

BFH Beschluss vom 20.5.2010, VI B 111/09

Begründung:             

Wird der Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Rentenversicherung,   der an das Versorgungswerk einer Berufsgruppe – das der   gesetzlichen Rentenversicherung gleichsteht – abgeführt wird,   lohnsteuerpflichtig, wenn das im Versorgungswerk pflichtversicherte   Mitglied zum Vorstand einer Aktiengesellschaft bestellt wird? – Gehören vom Arbeitgeber getragene und abgeführte Beiträge zur   Rentenversicherung eines Vorstandes in voller Höhe zum Arbeitslohn,   wenn der Vorstand in einem der gesetzlichen Rentenversicherung   gleichgestellten berufsständischen Versorgungswerk   pflichtversichert ist? – Richtet sich die Lohnsteuererhebung für Personen, die in einem der   gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellten berufsständischen   Versorgungswerk pflichtversichert sind und die gleichzeitig   Vorstand einer Aktiengesellschaft sind, nach den allgemeinen oder   besonderen Lohnsteuertabellen.

Das FG hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Zahlungen der Klägerin an das Versorgungswerk als steuerbarer Arbeitslohn zu beurteilen und insbesondere nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei seien. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nur steuerfrei stellt, wenn diese –anders als im Streitfall– aufgrund einer materiell gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut eindeutig. Die Vorschrift verlangt eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Der Umstand, dass X als Arzt in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert ist, macht die Zahlungen der Klägerin nicht zu einem gesetzlich geschuldeten Beitrag. Die Übernahme der Beitragsanteile ist vielmehr anstellungsvertraglich geschuldet. Für eine "Überlagerung" der Versicherungsfreiheit durch die Pflichtmitgliedschaft –so zutreffend das FG– ist damit kein Raum. Ebenfalls richtig ist der Hinweis des FG, dass die Zahlungen der Klägerin an das Versorgungswerk der Landeärztekammer nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. c EStG steuerfrei sind. Zuschüsse des Arbeitgebers zu Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers sind nur steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. Keine Steuerbefreiung besteht hingegen, wenn der Arbeitnehmer –wie im Streitfall X– kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist.