Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid

Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid, wonach der Bescheid mit dem Einspruch angefochten werden kann, wird nicht dadurch unrichtig i.S. von § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn es anschließend weiter heißt: “Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens”.

BFH Beschluss vom 6.7.2016, XI B 36/16

Wirksamkeit eines Bescheids trotz unrichtiger Adressierung

Der falsch geschriebene Name des Adressaten führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, sofern der Adressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann.

BFH Beschluss vom 26.03.2012 – VII B 191/11 BFH NV 2012 S. 1410  

Begründung:

 Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Der angefochtene Abrechnungsbescheid sei nicht wegen des unzutreffend wiedergegebenen Nachnamens des Klägers nichtig, weil es sich insoweit um ein bloßes Versehen handele und sich der Inhaltsadressat des Bescheids im Wege der Auslegung zweifelsfrei beEs kann als in Rechtsprechung und Literatur geklärt angesehen werden, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, der an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichtet ist, dass jedoch ein lediglich falsch geschriebener Name des Adressaten nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt, sofern der Adressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann stimmen lasse.