Forderung mit Besserungsabrede

 Tritt die Besserung ein und hat der Gläubiger in der Zwischenzeit die Forderung freigebig einem Dritten zugewendet, stellt sich schenkungsteuerrechtlich die Frage, wann die Schenkung ausgeführt ist. Dazu entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21. April 2009 II R 57/07, dass dies erst mit Eintritt der Besserung der Fall ist. Zu dem Ergebnis gelangte er unabhängig davon, wie die Besserungsabreden zivilrechtlich zu beurteilen sind, indem er die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auch bei Schenkungen für anwendbar hielt.