Betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis

Die Aufwendungen für eine ausschließlich betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis sind Betriebsausgaben.

Niedersächsisches Finanzgericht 4. Senat, Urteil vom 06.06.2012, 4 K 249/11

Begründung:

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind jedoch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören im Allgemeinen auch die Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis . Eine andere Beurteilung gilt jedoch dann, wenn feststeht, dass die Fahrerlaubnis nicht für private, sondern ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH  sogar die Aufwendungen eines Betriebsinhabers für den Erwerb einer allgemein nutzbaren Fahrerlaubnis durch die bei ihm als Arbeitnehmerin angestellte Ehefrau zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, weil dem Betriebsinhaber und seiner Ehefrau nur ein nach Bauart und Ausstattung (Werkstattwagen) nicht privat nutzbares Fahrzeug zur Verfügung stand.