Betriebsvermögensmäßige Verbindung von Besitz- und Betriebsgesellschaft

Bei einer Betriebsaufspaltung sind Besitz- und Betriebsgesellschaft dann betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden, wenn sich die personelle Verflechtung aus der Beteiligung an den Gesellschaften ergibt und nicht nur auf einem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis beruht.

BFH Urteil vom 14. Mai 2009 IV R 27/06

Begründung

Wie der Senat bereits in früheren Urteilen  entschieden hat, kann allein der Umstand, dass die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft bei der Besitzgesellschaft nicht zum Betriebsvermögen gehört, für die Frage, ob die Unternehmen betriebsvermögensmäßig verflochten sind, nicht ausschlaggebend sein. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Verflechtung nicht auf einem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis beruht, sondern sich aus der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft ergibt.

Ebenso hat der Senat für den Fall entschieden, dass die Anteile der Betriebskapitalgesellschaft nicht zum Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft, sondern zum Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft gehören, die die einzige Gesellschafterin der Betriebskapitalgesellschaft ist.

Diese Grundsätze gelten für alle Fälle der Betriebsaufspaltung. Das Merkmal der betriebsvermögensmäßigen Verflechtung dient lediglich der Abgrenzung zu den Fällen einer Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung. Dass nach dieser Entscheidung grundsätzlich die Anteile der Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen bei der Personengesellschaft gehören müssen, hat darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung.

 

Behandlung von eigenkapitalersetzenden Darlehen bei einer Betriebsaufspaltung

Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderungen gestützt werden.

In der Krise stehen gelassene Darlehen sind nicht nur in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, sondern in voller Höhe eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren müsste.

Eine Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht allein deshalb zur Anwendung des § 5 Abs.2a EStG wenn eine ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglichkeit der Tilgung auch aus einem Liquiditätsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen fehlt.

(BFH Urteil vom 10. November 2005 IV R 13/04)

Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks dieses einer zwischengeschalteten GmbH zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft überlässt.
(BFH Urteil vom 28. November 2001 XR 50/97)

Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die sogenannte Personengruppentheorie entwickelt worden. Danach liegt eine personelle Verflechtung auch dann vor, wenn an der Besitz- und Betriebsgesellschaft jeweils zwei Personen beteiligt sind, von denen eine die Mehrheit der Anteile an der Besitzgesellschaft und die andere die Mehrheit der Anteile an der Betriebsgesellschaft hält. Diese gilt auch für den Fall wenn die Stimmrechte in beiden Gesellschaften konträr ausgestaltet sind.

Die nach der Personengruppentheorie geltende Vermutung das die Beteiligten gleichgerichteter Interessen haben, kann nur durch den Nachweis eines konkreten Interessenkonflikts erschüttert werden.

(BFH Beschluss vom 14. August 2001 – IV B 120/00 BFHNV 2001 S.1561f).

Um eine Betriebsaufspaltung in diesen Fällen zu verhindern, sollten die unterschiedlichen Meinungen und Interessen der Beteiligten in den Gesellschafterprotokollen dargestellt werden.

In diesem Fall kann der Nachweis dann relativ einfach dargestellt werden.

Entgeltliche Übertragung eines Geschäftswerts im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung kann der im bisherigen Einzelunternehmen entstandene Geschäftswert auf die neu gegründete Betriebsgesellschaft übergehen. Das hierfür gezahlte angemessene Entgelt, stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar

(BFH Urteil vom 27.März 2001-IR 42/00 BFHNV 2001 S. 1673 ff).

Bei Leistungen aus einer GmbH an die Anteilseigner ist immer ein Nachweis zu erbringen, dass die Zahlungen üblich und einem Fremdvergleich standhalten.

Dies war auch im vorliegenden Verfahren der Fall.

Der Steuerpflichtige konnte nachweisen, dass aufgrund des Übergangs des Geschäftswertes auf die GmbH diese einen Umsatz von 1.000 TDM erzielen konnte. Somit hätte ein Fremder für diesen Geschäftswert ein Entgelt gezahlt.