Verbot des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei Personenunternehmen ist verfassungsgemäß

Die in § 4 Abs. 5b EStG angeordnete Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist verfassungsgemäß.

BFH Urteil vom 10.9.2015, IV R 8/13

Begründung (BFH):

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 10. September 2015 IV R 8/13 entschieden, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personengesellschaft zu berücksichtigen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit blieb die Klage von ehemaligen Gesellschaftern einer Personengesellschaft ohne Erfolg.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn des Unternehmens. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen, die zugleich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt worden sind, hinreichend sachlich begründen. Dies hatte der I. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 16. Januar 2014 I R 21/12 für Kapitalgesellschaften entschieden, bei denen durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt. Demgegenüber wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet. Für diese Unternehmen, hier eine Personengesellschaft, bestätigt der BFH mit dem jetzigen Urteil die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots. Insbesondere die gleichzeitig mit § 4 Abs. 5b EStG eingeführte Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führe in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers bzw. der an einer Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld.

Abzug von Beiträgen zu privaten Rentenversicherungen als Betriebsausgabe

In bestimmten Sonderfällen sind auch Beiträge zu solchen Versicherungen, die im Regelfall nur einen Sonderausgabentatbestand erfüllen, als Betriebsausgaben abziehbar (hier: Beiträge zu fondsgebundenen Rentenversicherungen mit hohem Prämienvolumen, wenn der Abschluss derartiger Versicherungsverträge in erster Linie der Liquiditätsverbesserung durch sofortige Erlangung hoher Provisionen im Rahmen eines „Provisionskarussells” dienen soll).

BFH Beschluss vom 13.03.2015- X B BFH/`NV 2015, 982

Sachverhalt:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2009 und 2010 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger erzielte u.a. als Versicherungsmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Nach dem –vom Finanzgericht (FG) zugrunde gelegten– Vortrag des Klägers traf dieser am 15. September 2009 mit einer AG eine mündliche Vereinbarung, die zum Inhalt hatte, für die AG am Aufbau eines Strukturvertriebs mitzuwirken. Er sollte monatlich vorerst … EUR erhalten. Davon sollte ein Teilbetrag von … EUR monatlich den Kläger in die Lage versetzen, Beiträge auf noch abzuschließende Versicherungsverträge zu leisten.

Am 27. September 2009 schlossen sowohl der Kläger als auch die Klägerin jeweils einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen. Der monatliche Beitrag belief sich auf je … EUR, die Gesamtbeitragssumme bei einer vereinbarten Laufzeit bis zum Rentenbeginn von 45 Jahren auf je … EUR. Am selben Tage schlossen der Kläger und die Klägerin mit einem anderen ausländischen Versicherungsunternehmen jeweils einen weiteren fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit monatlichen Beiträgen von je … EUR und Laufzeiten von 35 Jahren. Als Vermittler aller Verträge trat ein Vertriebsdirektor der AG auf.

Begründung:

So verhält es sich hier. Die Kläger hatten im Klageverfahren substantiiert und unter Vorlage zahlreicher Nachweise aus allgemein zugänglichen Quellen zum Geschäftsmodell der AG vorgetragen. Davon ausgehend hatten sie dargelegt, dass für den Abschluss der streitgegenständlichen Rentenversicherungsverträge nicht die Absicherung des Todesfall- oder Langlebigkeitsrisikos einer bestimmten Person maßgebend war, sondern die Erlangung kurzfristiger Liquidität für die AG und den mit ihr zusammenarbeitenden Kläger im Rahmen des betriebenen „Provisionskarussells”.

Das FG ist im angefochtenen Urteil auf dieses Vorbringen der Kläger zum Geschäftsmodell der AG nicht eingegangen. Es erwähnt zwar kurz, die Vergütungen, die dem als Vermittler auftretenden Vertriebsdirektor der AG zustanden, seien „wohl” an die AG gelangt. Diese Erwähnung steht aber lediglich in Zusammenhang mit der –für den Betriebsausgabenabzug rechtlich unerheblichen– Frage, ob der Kläger einem Stornorisiko unterlag. Eine Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag der Kläger, wonach der gewählten Gestaltung ein Geschäftsmodell, nicht aber die Absicherung eines privaten Risikos zugrunde lag, lässt die Vorentscheidung auch an dieser Stelle nicht erkennen.

Zu Recht weisen die Kläger in diesem Zusammenhang auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach in bestimmten Sonderfällen auch Beiträge zu solchen Versicherungen, die im Regelfall nur einen Sonderausgabentatbestand erfüllen, ausnahmsweise als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) abziehbar sind. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahme-Sachverhalts hatten die Kläger im Klageverfahren vorgetragen.

Aufwendungen für eine Direktversicherung als Betriebsausgabe bei Ehegatten

Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten (ggf. auch zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters) ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (sog. echte Barlohnumwandlung), sind die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.6.2008, VIII R 68/06

Erläuterung:
Aufwendungen für die Direktversicherung eines Arbeitnehmers stellen Betriebsausgaben dar, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Handelt es sich bei der aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigten Person um den Ehegatten des Arbeitgebers, ist Abzugsvoraussetzung zum einen, dass das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist, und zum anderen –in negativer Abgrenzung–, dass die Aufwendungen für die Alterssicherung nicht auf privaten Erwägungen beruhen. Ob dies der Fall ist, ergibt eine Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse des zuwendenden Arbeitgebers. Danach begründen Zukunftssicherungsleistungen im Rahmen eines berücksichtigungsfähigen Arbeitsverhältnisses Betriebsausgaben, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart ist; ferner fordert die Rechtsprechung, dass ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Steuerpflichtige eine solche Versorgung bei vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewährt haben würde.
Dieselben Rechtsgrundsätze gelten auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht.