Bei Betriebseröffnung strengere Anforderungen für Ansparrücklage

Gewinn mindernde Rücklage bilden. Der Steuerpflichtige müsse die Absicht einer Investition zwar nicht nachweisen oder glaubhaft machen; allerdings müsse die voraussichtliche Investition bei Bildung der Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr überprüft werden könne, ob die durchgeführte Investition derjenigen entspreche, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden sei. Dazu seien Angaben insbesondere zur Funktion des WG und zu den voraussichtlichen Kosten erforderlich. Außerdem setze das Gesetz voraus, dass ein WG in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werde.

 

Bei bestehenden Betrieben könnte für diese Prognoseentscheidung auf vergangene Zeiträume zurückgegriffen werden. Bei Neugründungen fehlten derartige Erkenntnisse. Handele es sich um eine Neugründung eines Betriebes und beziehe sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setze eine – zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam „ins Blaue hinein“ gebildete – Ansparrücklage voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden seien. In der Phase der Betriebseröffnung würden demnach strengere Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen bestehen. Im Streitfall (im Jahr 2005) sei die Eröffnung des Betriebes des Klägers noch nicht abgeschlossen gewesen, daher würden die strengeren Anforderungen dahingehend gelten, dass eine Ansparrücklage nur zulässig sei, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag, dem 31.12.2005, verbindlich bestellt gewesen seien. Daran fehle es. Daher könne die begehrte weitere Ansparrücklage nicht gewährt werden.