Anspruch des Steuerpflichtigen auf Überlassung von Kalkulationen des Betriebsprüfers in elektronischer Form

Der Steuerpflichtigen hat Anspruch auf Überlassung von Kalkulationen des Betriebsprüfers in elektronischer Form.

BFH Beschluss vom 25.7.2016, X B 213/15, X B 4/16

Begründung:

Diese Frage bedarf allerdings keiner höchstrichterlichen Klärung mehr, so dass es an der –für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung unerlässlichen– Voraussetzung der Klärungsbedürftigkeit fehlt. Bereits aus der von der Klägerin selbst zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich besteht. So hat der BFH schon für “klassische” Kalkulationen in Papierform entschieden, dass sowohl die Kalkulationsgrundlagen als auch die Ergebnisse der Kalkulation sowie die Ermittlungen, die zu diesen Ergebnissen geführt haben, offengelegt werden müssen. In seiner Entscheidung zum Zeitreihenvergleich hat der erkennende Senat darüber hinaus ausgeführt, dass auch die spezifischen “Daten”, auf denen der Zeitreihenvergleich basiere, offengelegt werden müssen

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Betriebsprüfers

Ein Betriebsprüfer hat eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn ihm ein Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zugeordnet und dieser regelmäßig aufesucht wird.

FG Münster Urteil vom 12.06.2015, 4 K 3395/13 E

Begründung FG:

Häusliches Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers

Häusliches Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers

BFH Beschluss vom 20.4.2010, VI B 150/09

Begründung:

Wenn der Steuerpflichtige vorbringt, dass die weitere Sachverhaltserforschung ergeben hätte, dass der Kläger zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit in seinem Arbeitszimmer tätig gewesen sei, verkennt der Kläger überdies den rechtlichen Maßstab, nach dem zu beurteilen ist, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

Denn insoweit ist nicht allein der zeitliche Anteil der Tätigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu.